Konto erstellt habe. Sodann machte die Beschuldigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals geltend, dass eine Kollegin ihrer Cousine die Tickets erworben habe (GA act. 99 f.). An der Berufungsverhandlung gestand die Beschuldigte ein, mit dem von ihr erstellten Kundenkonto mehrere Fahrkarten für sich selbst sowie für andere Personen erworben zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9).