Sodann gab sie – ihrer früheren Aussage widersprechend – an, die verwendete E-Mailadresse «[…]@hotmail.com» nicht erstellt zu haben (UA act. 4/340). Auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung widersprach die Beschuldigte ihren früher gemachten Aussagen, indem sie zu Protokoll gab, das Kundenkonto nicht erstellt zu haben. Möglicherweise habe dies ihre Cousine gemacht. Nachdem sie darauf aufmerksam gemacht wurde, dies vorgängig bereits eingestanden zu haben, führte sie aus, es sei möglich, dass sie dieses -7-