Auf die Frage hin, ob sie noch etwas zu berichtigen oder beizufügen habe, erwähnte sie nicht, dass gewisse Tickets von ihrer Cousine gelöst worden seien (UA act. 4/172; 280 ff.). Wäre dies jedoch tatsächlich der Fall gewesen, so wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschuldigte dies spätestens in diesem Zeitpunkt klargestellt hätte. Erst anlässlich ihrer Schlusseinvernahme vom 29. Juli 2020 machte die Beschuldigte erstmals geltend, dass ihre Cousine B. Fahrkarten für G. und E. gekauft habe. Sodann gab sie – ihrer früheren Aussage widersprechend – an, die verwendete E-Mailadresse «[…]@hotmail.com» nicht erstellt zu haben (UA act. 4/340).