1.4.2. Den Vorbringen der Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. So hat sie – nachdem sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 4. Februar 2019 den ihr vorgeworfenen Sachverhalt noch abstritt resp. geltend machte, nichts zu wissen (UA act. 4/19 f.) – an ihrer Einvernahme vom 30. April 2019 eingestanden, das N.-Kundenkonto auf den Namen von P9. erstellt und dieses anschliessend für den Kauf von Tickets verwendet zu haben. Dabei ist hervorzuheben, dass die Beschuldigte anlässlich dieser Einvernahme eingestanden hat, das Kundenkonto für den Erwerb mehrerer Fahrkarten verwendet zu haben. Auch den dadurch entstandenen Schaden von Fr. 489.30 hat sie auf entsprechende Nachfrage hin bestätigt.