Es kann offenbleiben, ob die Beschuldigte den vorinstanzlich ergangenen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage rechtsgenüglich angefochten hat (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1167/2015 vom 25. August 2016), da ohnehin mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten ist, dass die Beschuldigte das N.-Kundenkonto auf den Namen von P9. erstellt und anschliessend die in der Anklageziffer I.1.11. aufgeführten Fahrkarten erworben und sämtliche in der Anklageziffer I.1.12. aufgeführten Bestellungen getätigt hat: -6-