In der Berufungsbegründung wird zwar einzig um Gutheissung der in der Berufungserklärung gestellten Anträge ersucht, jedoch ebenfalls festgehalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt der Anklageziffern I.1.11. und I.1.12. unvollständig und unrichtig festgestellt habe (Berufungsbegründung S. 3 ff.). Es kann offenbleiben, ob die Beschuldigte den vorinstanzlich ergangenen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage rechtsgenüglich angefochten hat (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3;