1.3. In der Berufungserklärung findet sich kein Antrag, wonach die Beschuldigte betreffend die Anklageziffern I.1.11. und I.1.12. vom Vorwurf des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage freizusprechen sei (vgl. Berufungserklärung S. 3). In der Berufungsbegründung wird zwar einzig um Gutheissung der in der Berufungserklärung gestellten Anträge ersucht, jedoch ebenfalls festgehalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt der Anklageziffern I.1.11. und I.1.12. unvollständig und unrichtig festgestellt habe (Berufungsbegründung S. 3 ff.).