verschiedene Fahrten im Gesamtwert von Fr. 489.30 zu tätigen. Die erworbenen Fahrkarten habe sie für sich sowie für ihre Kollegen benutzt. Sie habe anlässlich der Käufe gewusst, dass sie diese mangels finanzieller Möglichkeiten nicht werde bezahlen können und habe dies auch nicht vorgehabt. Die Rechnungen für die Ticketkäufe habe P9. erhalten, welcher mit den Bestellungen nichts zu tun gehabt und deshalb auch nichts davon gewusst habe (Anklageziffer I.1.11).