4. Am 19. November 2021 reichte die Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung ihre Berufungsbegründung ein. 5. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 13. Dezember 2021 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 6. Die Berufungsverhandlung fand am 7. Juni 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte gestützt auf den Sachverhalt gemäss Anklageziffern I.1.1. bis I.1.14. des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldiggesprochen.