gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Sodann beantragte sie, dass sie mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, Probezeit 3 Jahre, zu bestrafen sei. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. März 2018 für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 40.00 gewährten bedingten Strafvollzugs sei zu verzichten und stattdessen die angesetzte Probezeit um 1 Jahr zu verlängern. Schliesslich sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten, und es seien sämtliche Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen.