3. Mit Berufungserklärung vom 15. Oktober 2021 beantragte die Beschuldigte, dass sie von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB sowie der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB freizusprechen und stattdessen des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen sei. Sie sei weiter des -4-