Die Gesamtentschädigung von Fr. 19'769.25 wird einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorgemerkt. Der Betrag von Fr. 19'769.25 wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).