7. Gestützt auf Art. 69 StGB i.V.m. Art. 267 Abs. 3 StPO werden die zwei beschlagnahmten Mobiletelefone (Marke Huawei) eingezogen und vernichtet: -3- 8. 8.1. In Gutheissung der Anträge der Privatkläger wird die Beschuldigte verpflichtet, die folgenden Zivilforderungen zu bezahlen: