5. Der der Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. März 2018 gewährte bedingte Strafvollzug einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.00 wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. Sie bildet Teil der Gesamtstrafe gemäss Ziffer 2 hievor. 6. Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung gilt für den gesamten Schengenraum und ist entsprechend im SIS einzutragen.