Die Probezeit für den aufgeschobenen Teil der Freiheitsstrafe wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 142 Tagen (in Untersuchungshaft vom 1. April 2019 bis 20. August 2019) wird der Beschuldigten gestützt auf Art. 51 StGB auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.