2. Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie mit einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 30.00, d.h. total Fr. 6'000.00, als Gesamtstrafe i.S.v. Art. 46 Abs. 1 StGB bestraft. 3. Der Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe wird gestützt auf Art. 43 StGB im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben. Die restliche Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.