Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2021.241 (ST.2020.182; StA.2018.98) Urteil vom 7. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Rosset Anklägerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1997, von Brasilien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Kim Attenhofer, […] Gegenstand Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage, gewerbsmässiger Betrug, qualifizierte Geldwäscherei -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 7. September 2020 erhob die Kantonale Staatsanwaltschaft Anklage gegen die Beschuldigte wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB, gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 StGB und qualifizierter Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB. 2. Mit Urteil vom 26. Januar 2021 erkannte das Bezirksgericht Baden: 1. Die Beschuldigte A. ist schuldig: - des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage i.S.v. Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer 1); - des gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer 2); - der qualifizierten Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB (Anklageziffer 3). 2. Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie mit einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 30.00, d.h. total Fr. 6'000.00, als Gesamtstrafe i.S.v. Art. 46 Abs. 1 StGB bestraft. 3. Der Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe wird gestützt auf Art. 43 StGB im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben. Die restliche Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Die Probezeit für den aufgeschobenen Teil der Freiheitsstrafe wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 142 Tagen (in Untersuchungshaft vom 1. April 2019 bis 20. August 2019) wird der Beschuldigten gestützt auf Art. 51 StGB auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Der der Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. März 2018 gewährte bedingte Strafvollzug einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.00 wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. Sie bildet Teil der Gesamtstrafe gemäss Ziffer 2 hievor. 6. Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung gilt für den gesamten Schengenraum und ist entsprechend im SIS einzutragen. 7. Gestützt auf Art. 69 StGB i.V.m. Art. 267 Abs. 3 StPO werden die zwei beschlagnahmten Mobiletelefone (Marke Huawei) eingezogen und vernichtet: -3- 8. 8.1. In Gutheissung der Anträge der Privatkläger wird die Beschuldigte verpflichtet, die folgenden Zivilforderungen zu bezahlen: - Fr. 208.70 an P1. (Zivil- und Strafkläger 2); - Fr. 1'150.00 an P2. (Zivil- und Strafklägerin 3); - Fr. 1'200.00 an P3. (Zivil- und Strafkläger 4); - Fr. 4'200.00 an P4. (Zivil- und Strafklägerin 5); - Fr. 125.00 an P5. (Zivil- und Strafkläger 7); - Fr. 6'021.75 an L GmbH. (Zivil- und Strafklägerin 8); - Fr. 8'070.70 an P6. (Zivilkläger 1); - Fr. 1'500.00 an P7. (Zivilkläger 2). 8.2. Die darüber hinausgehenden Forderungen von P4. (Zivil- und Strafklägerin 5) und von P6. (Zivilkläger 1) werden gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 8.3. Die Zivilforderungen der M GmbH. (Zivil- und Strafklägerin 1) und von P8. (Zivil- und Strafkläger 6) werden gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen: 9. 9.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 3'500.00 b) der Anklagegebühr Fr. 4'100.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 19'769.25 d) den Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 527.00 e) den Spesen Fr. 358.80 f) den Kosten für das begründete Urteil Fr. 225.00 Total Fr. 28'480.05 9.2. Der Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und b) sowie die Kosten gemäss lit. d) bis f) im Gesamtbetrag von Fr. 8'710.80 auferlegt. Der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten, MLaw Kim Attenhofer, Rechtsanwältin, Baden, wird eine Entschädigung von Fr. 19'769.25 (inkl. 7.7% MwSt. und Auslagen) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Kosten gemäss lit. c.). Es wird davon Vormerk genommen, dass der amtlichen Verteidigerin der Betrag von Fr. 11'380.00 bereits ausbezahlt worden ist, weshalb die Gerichtskasse Baden angewiesen wird, die Auszahlung des Resthonorars von Fr. 8'389.25 nach Rechtskraft vorzunehmen. Die Gesamtentschädigung von Fr. 19'769.25 wird einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorgemerkt. Der Betrag von Fr. 19'769.25 wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 3. Mit Berufungserklärung vom 15. Oktober 2021 beantragte die Beschuldigte, dass sie von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB sowie der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB freizusprechen und stattdessen des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen sei. Sie sei weiter des -4- gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Sodann beantragte sie, dass sie mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, Probezeit 3 Jahre, zu bestrafen sei. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. März 2018 für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 40.00 gewährten bedingten Strafvollzugs sei zu verzichten und stattdessen die angesetzte Probezeit um 1 Jahr zu verlängern. Schliesslich sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten, und es seien sämtliche Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Am 19. November 2021 reichte die Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung ihre Berufungsbegründung ein. 5. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 13. Dezember 2021 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 6. Die Berufungsverhandlung fand am 7. Juni 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte gestützt auf den Sachverhalt gemäss Anklageziffern I.1.1. bis I.1.14. des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldiggesprochen. Die Beschuldigte beantragt sinngemäss, sie sei betreffend die Anklageziffern I.1.11. und I.1.12. vom Vorwurf des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage freizu- sprechen (Berufungsbegründung S. 4 f.). 1.2. Die Anklage wirft der Beschuldigten in der Anklageziffer I.1.11. vor, sich des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage strafbar gemacht zu haben, indem sie am 13. August 2018 unrechtmässig unter Verwendung der Personalien ihres Kollegen P9., der Telefonnummer ihrer Kollegin E. sowie der von ihr erstellen E-Mailadresse «[…]@hotmail.com» ein Kundenkonto bei der N. eingerichtet und dieses anschliessend zwischen dem 13. und dem 22. August 2018 dazu verwendet habe, um mit der N.-Mobile-App 21 Ticketkäufe für -5- verschiedene Fahrten im Gesamtwert von Fr. 489.30 zu tätigen. Die erworbenen Fahrkarten habe sie für sich sowie für ihre Kollegen benutzt. Sie habe anlässlich der Käufe gewusst, dass sie diese mangels finanzieller Möglichkeiten nicht werde bezahlen können und habe dies auch nicht vorgehabt. Die Rechnungen für die Ticketkäufe habe P9. erhalten, welcher mit den Bestellungen nichts zu tun gehabt und deshalb auch nichts davon gewusst habe (Anklageziffer I.1.11). In der Anklageziffer I.1.12. wird der Beschuldigten vorgeworfen, sich des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage strafbar gemacht zu haben, indem sie zwischen dem 5. August 2018 und dem 3. November 2018 insgesamt 12 Onlinebestellungen beim Unternehmen L SE. im Gesamtwert von Fr. 6'021.75 getätigt und die gelieferten Waren an sich genommen habe, ohne diese zu bezahlen. Sie habe sich die bestellten Waren teilweise unter Angabe diverser fiktiver, jedoch dem Namen von P9. ähnelnder Namen und erfundener E- Mailadressen an die […]-strasse in W. liefern lassen, wo sie bis am 11. August 2018 bei P9. gewohnt habe. Dadurch habe sie vorgetäuscht, dass eine tatsächlich existierende Person die bestellten Waren bezahlen würde und die Kontrollen bei der Geschädigten erschwert. Die Beschuldigte habe bereits im Zeitpunkt der Bestellungen gewusst, dass sie die Waren nicht werde bezahlen können und habe dies auch nicht vorgehabt (Anklageziffer I.1.12). 1.3. In der Berufungserklärung findet sich kein Antrag, wonach die Beschuldigte betreffend die Anklageziffern I.1.11. und I.1.12. vom Vorwurf des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage freizusprechen sei (vgl. Berufungserklärung S. 3). In der Berufungsbegründung wird zwar einzig um Gutheissung der in der Berufungserklärung gestellten Anträge ersucht, jedoch ebenfalls festgehalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt der Anklageziffern I.1.11. und I.1.12. unvollständig und unrichtig festgestellt habe (Berufungsbegründung S. 3 ff.). Es kann offenbleiben, ob die Beschuldigte den vorinstanzlich ergangenen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage rechtsgenüg- lich angefochten hat (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1167/2015 vom 25. August 2016), da ohnehin mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten ist, dass die Beschuldigte das N.-Kundenkonto auf den Namen von P9. erstellt und anschliessend die in der Anklageziffer I.1.11. aufgeführten Fahrkarten erworben und sämtliche in der Anklageziffer I.1.12. aufgeführten Bestellungen getätigt hat: -6- 1.4. 1.4.1. In Bezug auf die Anklageziffer I.1.11. macht die Beschuldigte geltend, dass sie zwar ein Kundenkonto bei der N. auf den Namen von P9. erstellt habe, dieses jedoch nur einmal für einen Ticketkauf unter der Angabe des Namens «F.» benutzt habe. Die weiteren mit diesem Kundenkonto getätigten Ticketkäufe seien ihr nicht bekannt, sondern von ihrer Cousine B. vorgenommen worden. Sodann habe sie die verwendete E-Mailadresse «[…]@hotmail.com» nicht erstellt (Berufungsbegründung S. 4 f.). 1.4.2. Den Vorbringen der Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. So hat sie – nachdem sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 4. Februar 2019 den ihr vorgeworfenen Sachverhalt noch abstritt resp. geltend machte, nichts zu wissen (UA act. 4/19 f.) – an ihrer Einvernahme vom 30. April 2019 eingestanden, das N.-Kundenkonto auf den Namen von P9. erstellt und dieses anschliessend für den Kauf von Tickets verwendet zu haben. Dabei ist hervorzuheben, dass die Beschuldigte anlässlich dieser Einvernahme eingestanden hat, das Kundenkonto für den Erwerb mehrerer Fahrkarten verwendet zu haben. Auch den dadurch entstandenen Schaden von Fr. 489.30 hat sie auf entsprechende Nachfrage hin bestätigt. Sie gab weiter an, dass sie glaube, auch noch Tickets für andere Personen mit diesem Kundenkonto erworben zu haben. Dass auch Tickets durch ihre Cousine gekauft worden seien, hat sie nicht erwähnt (UA act. 4/130 f.). Anlässlich ihrer Einvernahme vom 20. Mai 2019 bestätigte die Beschuldigte, das vorgenannte Kundenkonto mit der E-Mailadresse «[…]@hotmail.com» erstellt zu haben. Weiter gab sie nach Durchsicht der Beilage Nr. 12 – welche unter anderem eine Auflistung sämtlicher erworbener Tickets inkl. Kaufdatum und Vor- und Nachnamen sowie Geburtsdaten aller Reisenden enthält sowie auch die Strecken, für welche die Tickets jeweils gelöst wurden (vgl. UA act. 4/282 ff.) – zu, Fahrkarten für mehrere Personen gelöst zu haben. Auf die Frage hin, ob sie noch etwas zu berichtigen oder beizufügen habe, erwähnte sie nicht, dass gewisse Tickets von ihrer Cousine gelöst worden seien (UA act. 4/172; 280 ff.). Wäre dies jedoch tatsächlich der Fall gewesen, so wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschuldigte dies spätestens in diesem Zeitpunkt klargestellt hätte. Erst anlässlich ihrer Schlusseinvernahme vom 29. Juli 2020 machte die Beschuldigte erstmals geltend, dass ihre Cousine B. Fahrkarten für G. und E. gekauft habe. Sodann gab sie – ihrer früheren Aussage widersprechend – an, die verwendete E-Mailadresse «[…]@hotmail.com» nicht erstellt zu haben (UA act. 4/340). Auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung widersprach die Beschuldigte ihren früher gemachten Aussagen, indem sie zu Protokoll gab, das Kundenkonto nicht erstellt zu haben. Möglicherweise habe dies ihre Cousine gemacht. Nachdem sie darauf aufmerksam gemacht wurde, dies vorgängig bereits eingestanden zu haben, führte sie aus, es sei möglich, dass sie dieses -7- Konto erstellt habe. Sodann machte die Beschuldigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals geltend, dass eine Kollegin ihrer Cousine die Tickets erworben habe (GA act. 99 f.). An der Berufungsverhandlung gestand die Beschuldigte ein, mit dem von ihr erstellten Kundenkonto mehrere Fahrkarten für sich selbst sowie für andere Personen erworben zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Nachdem die Beschuldigte mehrmals eingestanden hat, mehrere Fahrkarten für mehrere Personen mit dem von ihr erstellten Kundenkonto erworben zu haben, kann ihrem Vorbringen, wonach sie nur einmal unrechtmässig einen Ticketkauf unter Angabe des Namens «F.» getätigt habe, nicht gefolgt werden. Es handelt sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung. Hervorzuheben ist, dass die Beschuldigte anlässlich ihrer Schlusseinvernahme, bei welcher sie erstmals geltend machte, dass gewisse Tickets durch ihre Cousine erworben worden seien, denn auch nur betreffend die für G. und E. gekauften Tickets zu Protokoll gab, diese nicht selbst erworben zu haben. Sie bestritt jedoch nicht, die weiteren Tickets, welche nicht für «F.» gelöst worden sind, selber erworben zu haben. Hätte sie tatsächlich einzig eine Fahrkarte für «F.» gelöst, so wäre zu erwarten gewesen, dass sie sämtliche anderen Ticketkäufe bestritten hätte und dass sie dies bereits in demjenigen Zeitpunkt gemacht hätte, in welchem ihr die vollständige Liste mit allen ihr vorgeworfenen Ticketkäufe gezeigt wurde. Folglich erachtet es das Obergericht als erstellt, dass die Beschuldigte zwischen dem 13. und dem 22. August 2018 mit dem von ihr erstellten und auf P9. lautenden Kundenkonto sämtliche ihr in der Anklageschrift vorgeworfenen Fahrkarten bei der N. zum Preis von insgesamt Fr. 489.30 erworben hat. 1.4.3. Die Aussage ihrer Cousine B. vom 27. Juni 2019, mit welcher diese eingestanden hat, das auf P9. lautende Kundenkonto erstellt und zwischen dem 13. und dem 22. August 2018 sämtliche Tickets erworben zu haben (UA act. 4.1/7), vermag – entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 4) – nichts daran zu ändern. So wurde B. mit Strafbefehl der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 30. Juni 2020 wegen mehrfachen Betrugs verurteilt, weil sie zwischen dem 9. Juli 2018 und dem 8. August 2018 drei verschiedene falsche N.-Kundenkonten erstellt und damit Fahrkarten im Gesamtwert von über Fr. 1'500.00 gekauft hat (UA act. 1/278 ff.). Gerade unter Berücksichtigung der eingestehenden Aussagen der Beschuldigten und der vorgängigen Ausführungen, erachtet es das Obergericht als sehr wahrscheinlich, dass sich B., die bereits mehrere falsche N.-Kundenkonten erstellt und damit diverse Fahrkarten erworben hatte, anlässlich ihrer Einvernahme nicht mehr genau daran erinnern konnte, welche Kundenkonten sie erstellt und welche Tickets sie damit erworben hatte und deshalb einem Irrtum unterlegen ist und den ihr -8- anfänglich vorgeworfenen Sachverhalt fälschlicherweise aufgrund einer Verwechslung eingestanden hat. Aufgrund dessen ist denn auch keine Verurteilung von B. gestützt auf diesen Sachverhalt erfolgt. Mit der Vorinstanz bestehen für das Obergericht keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte das auf P9. lautende Kundenkonto unter Angabe der von ihr eigens kreierten E-Mailadresse «[…]@hotmail.com» erstellt und anschliessend sämtliche ihr vorgeworfenen Fahrkarten erworben hat. 1.5. Betreffend die Anklageziffer I.1.12. macht die Beschuldigte geltend, dass sie nicht für sämtliche Bestellungen verantwortlich sei, da ihre Tante und ihre Cousine auch Waren bestellt hätten. Die Bestellungen Nr. 10703047927487 im Wert von Fr. 592.00 sowie Nr. 1070304807148 (recte: Nr. 10703048507148) im Betrag von Fr. 580.00 habe sie nicht getätigt (Berufungsbegründung S. 5). Entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten erachtet es das Obergericht als erstellt, dass sie sämtliche ihr vorgeworfenen Bestellungen selber getätigt hat. Nachdem sie an ihrer Einvernahme vom 4. Februar 2019 noch angegeben hatte, nicht zu wissen, ob sie die ihr vorgeworfenen Bestellungen aufgegeben habe (UA act. 4/16 ff.), gestand sie an ihrer Einvernahme vom 30. April 2019 ein, Waren bei L. bestellt zu haben. Sie selbst habe die Bestellungen aufgegeben, wobei sie auch gewisse Sachen für ihre Tante C. bestellt habe. Die Beschuldigte bestätigte – mit Ausnahme der Babyartikel, welche ihr vorliegend jedoch nicht vorgeworfen werden (vgl. UA act. 6/176 ff.) – sämtliche Bestellungen bei L. getätigt zu haben. Auf entsprechende Nachfrage hin gestand sie ein, zwischen dem 5. August 2018 und dem 3. November 2018 die ihr vorgehaltenen 12 Bestellungen aufgegeben zu haben. Während sie noch bei P9. gewohnt habe, habe sie die Pakete jeweils in Empfang genommen. Als sie dann später bei ihrer Tante in X. gewohnt habe, habe sie weiterhin Sachen bestellt und diese anschliessend bei P9. zuhause abgefangen. Für die Bestellungen habe sie die Namen von P9. und P10. entweder korrekt oder leicht verändert angegeben und verschiedene E-Mailadressen und Telefonnummern verwendet. Die Beschuldigte bestätigte erneut, dass sie die Bestellungen getätigt habe. Ihre Cousine B. habe davon gewusst, da sie teilweise deren Mobiltelefonnummer bei Bestellungen angegeben habe, damit ihre Cousine eine SMS erhalten würde, wenn die Lieferung ankomme. Die Beschuldigte bestätigte, dass sie die einzige Person gewesen sei, welche Sachen unter Angabe der Adresse von P9. bestellt habe. Sie habe auch Waren für andere Personen bestellt. Sie bestätigte auch den entstandenen Schaden von Fr. 6'021.75 (UA act. 4/121; 126 ff.). Auch an ihrer Einvernahme vom 20. Mai 2019 gestand die Beschuldigte nach Durchsicht der Bestellübersicht (UA act. 4/199 ff.), sämtliche ihr darin vorgeworfenen Bestellungen selber getätigt und die daraufhin durch L. versendeten Waren -9- an sich genommen zu haben (UA act. 4/166). Diese Bestellübersicht enthält ebenfalls die von ihr mit Berufung bestrittenen Bestellungen Nr. 10703047927487 sowie Nr. 10703048507148 (vgl. UA act. 4/199 f.), weshalb sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 20. Mai 2019 klar eingestanden hat, auch diese beiden Bestellungen selber getätigt zu haben. Aufgrund dessen und unter Berücksichtigung der früheren Aussagen der Beschuldigten, in welchen sie konstant angegeben hat, alle 12 Bestellungen selber getätigt zu haben, erscheint ihre noch in derselben Einvernahme vom 20. Mai 2019 gemachte Angabe, wonach ihre Tante auch Sachen an die Adresse von P9. bestellt habe (vgl. UA act. 4/166 f.; 214 ff.), als reine Schutzbehauptung. Dass ihre Cousine ebenfalls Waren bestellt habe, führte die Beschuldigte anlässlich dieser Einvernahme nicht aus (vgl. UA act. 4/166 f.). An ihrer Schlusseinvernahme vom 29. Juli 2020 gab die Beschuldigte erneut zu Protokoll, dass ihre Tante ein Paar Bestellungen getätigt habe. Sie erwähnte erstmals, dass auch ihre Cousine Sachen bestellt habe (UA act. 4/337). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Beschuldigte an, dass ihre Cousine, wie auch ihre Tante, Bestellungen aufgegeben hätten. Sie bestätigte jedoch, dass die von ihr abgefangenen Pakete einen Gesamtwert von Fr. 6'021.75 aufgewiesen hätten (UA act. 100 f.). An der Berufungsverhandlung gestand die Beschuldigte ein, die meisten Waren selber bestellt zu haben, wobei ein Teil von ihrer Cousine und ihrer Tante bestellt worden sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Nachdem die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahmen vom 30. April 2019 und vom 20. Mai 2019 eingestanden hat, dass sie die einzige Person gewesen sei, welche Bestellungen unter Angabe der Adresse von P9. aufgegeben habe und sodann auch zugegeben hat, sämtliche ihr vorgeworfenen Bestellungen selber getätigt zu haben, erachtet es das Obergericht als erstellt, dass sie zwischen dem 5. August 2018 und dem 3. November 2018 12 Onlinebestellungen bei L. im Gesamtwert von Fr. 6'021.75 getätigt hat. Ihre später gemachten gegenteiligen Angaben, wonach gewisse Waren auch von ihrer Cousine oder ihrer Tante bestellt worden seien, sind als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. 1.6. Vorbringen zur rechtlichen Würdigung dieser beiden Sachverhalte finden sich in der Berufung nicht (vgl. Berufungsbegründung S. 6 ff.), weshalb diesbezüglich auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil E. II.A.1.2.4.). Die Berufung der Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, und sie ist des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Anklageziffern I.1.1 – I.1.14.) schuldig zu sprechen. - 10 - 2. 2.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte gestützt auf den Sachverhalt gemäss Anklageziffern I.2.1. bis I.2.8. des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Die Beschuldigte beantragt mit Berufung, sie sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen und stattdessen des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 3). 2.2. Die Anklage wirft der Beschuldigten vor, sich des gewerbsmässigen Betrugs strafbar gemacht zu haben, indem sie zwischen dem 12. Juli 2018 und dem 21. Oktober 2018 insgesamt achtmal Esswaren bei der M GmbH., O., Q. und OA. sowie insgesamt fünfmal Waren bei der R GmbH., der S AG. und der T GmbH. im Gesamtwert von Fr. 1'871.15 online bestellt und diese Bestellungen anschliessend nicht bezahlt habe. Sie habe bereits im Zeitpunkt der Aufgabe der Bestellungen gewusst, dass sie diese nicht werde bezahlen können und habe dies auch nicht vorgehabt. Bei den Esswaren habe die Beschuldigte jeweils bei der Ablieferung versprochen, die Bestellungen zu einem späteren Zeitpunkt zu bezahlen. Anlässlich der Warenbestellungen bei der R GmbH., der S AG. und der T GmbH. habe die Beschuldigte die […]-strasse in W. als Lieferadresse sowie fiktive Namen und eigens kreierte E-Mailadressen angegeben. Dadurch habe sie vorgetäuscht, dass eine tatsächlich existierende Person die bestellten Waren bezahlen würde. Die letzte Bestellung bei der T GmbH. habe sie sich an die Adresse c/o C., […]-strasse in X. weiterleiten lassen, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bei P9. gewohnt habe. Die Beschuldigte habe gewerbsmässig gehandelt, da sie keinem Beruf nachgegangen sei, kein Einkommen gehabt und die Beute zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verwendet habe (Anklageziffern I.2.1. – I.2.8.). 2.3. Die Beschuldigte bestreitet nicht, die ihr in der Anklage vorgeworfenen 13 Bestellbetrüge begangen zu haben (Berufungsbegründung S. 6). Es kann deshalb betreffend die mehrfache Erfüllung des objektiven wie auch des subjektiven Tatbestands des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. II.B). Die Beschuldigte macht geltend, dass keine Gewerbsmässigkeit vorliege und begründet dies damit, dass sie nicht sämtliche Bestellungen für sich getätigt habe, sondern die Waren teilweise an ihre Cousine und an ihre Tante weitergegeben habe, weshalb nicht von einem monatlichen Deliktserlös von Fr. 620.00 zur teilweisen Finanzierung ihrer - 11 - Lebenshaltungskosten ausgegangen werden könne. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass nur wenige Taten in einem äusserst kurzen Zeitraum von Mitte Juli bis Mitte Oktober 2018 begangen worden seien. Aufgrund dessen habe sie die Betrüge nicht nach der Art eines Berufs ausgeübt und nie in der Absicht gehandelt, ein Erwerbseinkommen zu erlangen. Sodann habe sie lange vor ihrer Verhaftung mit den Bestellungen aufgehört, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie dazu bereit gewesen sei, eine Vielzahl weiterer Delikte zu begehen (Berufungsbegründung S. 6 f.). 2.4. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Die Relation der deliktischen Einnahmen zum ordentlichen Erwerbseinkommen ist nach der Rechtsprechung irrelevant. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben, und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 und 2.4.1 mit zahlreichen Hinweisen). 2.5. Entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten ist mit der Vorinstanz das Vorliegen der Gewerbsmässigkeit klar zu bejahen: Es liegen keine einzelnen, voneinander unabhängige Betrüge vor, da den Betrugshandlungen ein umfassender Tatentschluss zugrunde lag, weshalb für die zwischen dem 12. Juli 2018 und dem 21. Oktober 2018 begangenen 13 Betrüge eine Deliktserie anzunehmen ist, was die Beschuldigte denn auch nicht bestreitet (vgl. Berufungsbegründung S. 6 f.). Die Beschuldigte wollte mit den von ihr begangenen betrügerischen Bestellungen ihre Lebensgestaltung in nicht unbeachtlichem Umfang mitfinanzieren. Tatsächlich hat sie in dieser Zeit denn auch Waren und Nahrungsmittel im Wert von insgesamt Fr. 1'871.15 auf betrügerische Art und Weise erhältlich gemacht. Sie hat einen beträchtlichen Aufwand betrieben, indem sie – nebst der Tatsache, dass sie bei den Bestellungen jeweils falsche Namen angegeben hat, welche sie sich zuerst ausdenken musste – vor allem, immer wieder neue E-Mailadressen für die Bestellungen generiert hat (vgl. UA act. 6/300; 304; 128 f.; UA act. 4/122; 160 ff.; 168; 176 ff.; 290; 335 ff.). - 12 - Durch ihr deliktisches Handeln hat sie – umgerechnet auf die gesamte Deliktsdauer von drei Monaten – einen monatlichen Deliktserlös von mehr als Fr. 600.00 erzielt. Gerade deshalb kann der Beschuldigten nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, dass die bestellten Waren für sie keinen Beitrag an ihre Lebenshaltungskosten geleistet hätten. Indem sie zugegeben hat, Essensbestellungen aufgegeben zu haben, weil sie und ihre Familie nichts zu essen sowie kein Geld für Nahrungsmittel gehabt hätten (UA act. 4/121; 160 ff.; vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 13), ist erstellt, dass sie die bestellten Esswaren tatsächlich für sich selbst und ihre Familie genutzt hat. Auch bei den Warenbestellungen hat sie eingestanden, die Sachen entweder für sich oder für ihre Familie bestellt zu haben (UA act. 4/129 f.). Sodann hat die Beschuldigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingestanden, von den Deliktserlösen gelebt zu haben (GA act. 90). Dass ihre Familie ebenfalls von den Bestellungen profitiert hat, führt – entgegen ihrem Vorbringen (Berufungsbegründung S. 6) – nicht dazu, dass keine Gewerbsmässigkeit vorliegen würde, setzt der objektive Tatbestand des Betrugs doch gerade voraus, dass die beschuldigte Person in der Absicht handelt, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Nachdem der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge bereits ein monatlicher Deliktserlös von Fr. 500.00 als Nebenerwerb genügt, um die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und damit die Gewerbsmässigkeit bejahen zu können (BGE 123 IV 113 E. 2), führt auch der vorliegend monatlich erzielte Deliktserlös zur Bejahung eines gewerbsmässigen Vorgehens der Beschuldigten. Sodann beging die Beschuldigte die Tat mehrfach, hat sie doch insgesamt 13 Bestellungen innerhalb von lediglich drei Monaten getätigt. Diese grosse Anzahl an begangenen Taten lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass sie zu einer Vielzahl weiterer Betrüge bereit gewesen wäre. Dass sie – soweit ersichtlich – zwischen dem 22. Oktober 2018 und dem 12. September 2020 keinen Bestellbetrug mehr begangen hat, vermag daran nichts zu ändern. So ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte lediglich aufgrund der am 18. Oktober 2018 gegen sie wegen Geldwäscherei eröffneten und am 11. Februar 2019 wegen Betrugs und missbräuchlicher Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage ausgedehnten Strafuntersuchung, von welcher sie spätestens Ende Oktober 2018 erfahren hat (vgl. UA act. 1/198 ff.; vgl. UA act. 3/76), in der vorgenannten Zeit keine betrügerischen Bestellungen mehr getätigt hat (vgl. UA act. 1/185 f.). Weiter gilt es diesbezüglich zu berücksichtigen, dass sie sich von Anfang Dezember 2018 bis Ende Januar 2019 nicht in der Schweiz, sondern in Brasilien aufgehalten hat (GA act. 79a S. 521; S. 516; GA act. 87) und wohl auch aus diesem Grund in dieser Zeit keine Bestellbetrüge mehr begangen hat. Dass sie – wenn auch erst später – tatsächlich zu einem weiteren Bestellbetrug bereit war, zeigt sich daran, dass sie – eigenen Angaben zufolge – am 13. September 2020 erneut über - 13 - «eat.ch» eine Bestellung beim Restaurant […] im Wert von Fr. 105.00 getätigt und diese Lieferung im Anschluss daran nicht bezahlt hat. Aus dem durch das Sozialamt der Gemeinde Y. aufgesetzten und durch die Beschuldigte unterzeichneten Schreiben geht hervor, dass es deshalb nicht zu einem Strafverfahren gekommen ist, weil das Sozialamt den offenen Betrag dem Restaurant direkt überwiesen hat, um den Reisepass der Beschuldigten, welchen diese dort als Depot hinterlegt hatte, zurückzuerhalten (vgl. GA act. 79a S. 526). Die Beschuldigte handelte damit in Bezug auf die Vorwürfe in den Anklageziffern I.2.1. – I.2.8. gewerbsmässig. Nach dem Gesagten erweist sich ihre Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet. Sie ist des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte gestützt auf den Sachverhalt gemäss Anklageziffer I.3. der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB schuldiggesprochen. Die Beschuldigte beantragt mit Berufung, sie sei von der qualifizierten Geldwäscherei freizusprechen und stattdessen der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 3). 3.2. Die Anklage wirft der Beschuldigten vor, sich der qualifizierten Geldwäscherei strafbar gemacht zu haben, indem sie zwischen dem 19. September 2018 und dem 26. Februar 2019 die im Rahmen des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage gemäss Anklageziffer I.1. erlangten Gelder auf die Bankkonten von B., H. und I., welche sich als «Money Mules» zur Verfügung gestellt hätten, überwiesen habe. Die «Money Mules» hätten das Geld nach den Überweisungen durch die Beschuldigte jeweils bar abgehoben und der Beschuldigten übergeben oder es ihr nach Brasilien gesendet, als sie sich dort in den Ferien aufgehalten habe. Durch den Einsatz von Drittpersonen als «Money Mules», die Barabhebungen und die Überweisungen ins Ausland habe die Beschuldigte den «Papertrail» unterbrochen. Sodann seien P11., P12., P13., P14., P15., P16. sowie eine unbekannte Person mit der Mobiltelefonnummer […] von der Beschuldigten getäuscht und unwissentlich von ihr als «Money Mules» missbraucht worden, weshalb diese als mittelbare Werkzeuge gehandelt hätten. Insgesamt sei es zu 65 durch die Beschuldigte vorgenommene Geldwäschereihandlungen im Gesamtbetrag von Fr. 22'742.00 gekommen. Sie habe dabei gewerbsmässig sowie als Mitglied einer Bande gehandelt (Anklageziffer I.3.). - 14 - 3.3. Die Beschuldigte bestreitet nicht, die ihr in der Anklage vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen begangen zu haben und dass der Deliktsbetrag, wie von der Vorinstanz festgestellt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.C.2.), bei Fr. 22'580.00 liege (Berufungsbegründung S. 7). Es kann deshalb betreffend die mehrfache Erfüllung des objektiven wie auch des subjektiven Tatbestands der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. II.C). Die Beschuldigte macht geltend, dass keine qualifizierte Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB vorliege, da es sich bei den durch die Rechtsprechung festgelegten Beträgen von Fr. 100'000.00 für die Qualifikation als grosser Umsatz und von Fr. 10'000.00 für die Qualifikation als erheblicher Gewinn lediglich um theoretische, nicht jedoch um absolute Schwellenwerte handle und stets eine Einzelfallbeurteilung notwendig sei. Die von ihr überwiesenen Beträge hätten zumeist lediglich im dreistelligen Bereich gelegen (Berufungsbegründung S. 7 f.). Nachdem vorinstanzlich lediglich ein Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB, nicht jedoch wegen bandenmässiger Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB ergangen ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.C.4.), ist unter Berücksichtigung des geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. E. 1) nicht weiter auf die Vorbringen der Beschuldigten zur bandenmässigen Geldwäscherei (vgl. Berufungsbegründung S. 7 f.) einzugehen, da das Obergericht diesbezüglich ohnehin keinen Schuldspruch ausfällen könnte. 3.4. Ein schwerer Fall der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB liegt vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Betreffend die Gewerbsmässigkeit im Allgemeinen kann auf die vorgängig in E. 2.4 gemachten theoretischen Ausführungen verwiesen werden. Die Gewerbsmässigkeit hat sich auf die Geldwäschereihandlungen zu beziehen. Der Täter muss zusätzlich alternativ einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt haben. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat hierfür als Grenzwerte Fr. 100'000.00 für den Umsatz und Fr. 10'000.00 für den Gewinn festgelegt. In subjektiver Hinsicht muss der Täter beabsichtigen, einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn zu erzielen (BGE 129 IV 253 E. 2.2 ff.). 3.5. Mit der Vorinstanz ist das Vorliegen eines schweren Falles i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB zu bejahen: - 15 - Den durch die Beschuldigte zwischen dem 19. September 2018 und dem 26. Februar 2019 begangenen Geldwäschereihandlungen lag ein umfassender Tatentschluss zugrunde, weshalb eine Deliktsserie anzunehmen ist, was sie denn auch nicht bestreitet (vgl. Berufungsbegründung S. 7 f.). Durch diese Handlungen hat die Beschuldigte ihren Lebensunterhalt in erheblichem Umfang mitfinanziert, indem sie damit beispielsweise ihre Ferien in Brasilien bezahlt hat (vgl. UA act. 4/141 f.; GA act. 99). Sie hat mehrmals eingestanden, von den Deliktserlösen gelebt zu haben (GA act. 90; Protokoll Berufungs- verhandlung S. 13). Insgesamt hat sie Fr. 22'580.00 gewaschen. Dazu hat sie einen beträchtlichen Aufwand betrieben, indem sie die durch den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage erlangten Gelder zuerst mittels 62 Überweisungen auf die Bankkonten von I., H., B., P14., P15., P16. sowie der unbekannten Person mit der Mobiltelefonnummer […] überwiesen und diese Personen anschliessend angewiesen hat, die erhaltenen Gelder bar abzuheben und ihr zu übergeben oder nach Brasilien zu überweisen (UA act. 6.3/135 ff.; UA act. 6/6; UA act. 4/134 f.; 148 ff.; 292; 328 ff.; vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.C.2. f.). Auch die Tatsache, dass die Beschuldigte jeweils bei denjenigen Personen, welche nicht wussten, dass die Gelder aus einer strafbaren Handlung stammten, Lügengeschichten erfinden und diese Personen von ihren Lügen überzeugen musste, um die Geldwäscherei- handlungen sicherstellen zu können (vgl. UA act. 6.3/146; UA act. 6/5; UA act. 4/152 f.; 293; 334; GA act. 99), zeigt, welchen Aufwand sie betrieben hat, um die Fr. 22'580.00 zu waschen. Durch ihr deliktisches Handeln hat die Beschuldigte – umgerechnet auf die gesamte Dauer von fünf Monaten – einen monatlichen Deliktserlös von mehr als Fr. 4'500.00 erzielt. Unter Berücksichtigung der bereits vorgängig in E. 2.5 dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bereits ein monatlicher Deliktserlös von Fr. 500.00 genügt, um die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und damit die Gewerbsmässigkeit bejahen zu können, liegt aufgrund des erzielten Deliktserlöses ein gewerbsmässiges Vorgehen vor. Die Beschuldigte beging die Tat mehrfach, indem sie insgesamt 62 Mal Geld an die obengenannten Personen zum Zweck der Geldwäscherei überwiesen und diese anschliessend dazu gebracht hat, ihr das Geld entweder bar zu übergeben oder es ihr auf ein brasilianisches Bankkonto zu überweisen (vgl. Anklageziffer I.3.; vorinstanzliches Urteil E. II.C.2. f.). Da sie die vielen Geldwäschereihandlungen in einer relativ kurzen Zeitspanne von nur fünf Monaten begangen hat, bestehen keine Zweifel daran, dass sie zu einer Vielzahl weiterer Geldwäschereihandlungen bereit gewesen wäre. Dies wird auch durch die Tatsache untermauert, dass sie im Februar 2019 trotz ihrer seit dem 19. Oktober 2018 gesperrten Bankkonten bei der Bank U. (UA act. 3/76 ff.) sowie der Beschlagnahme - 16 - ihrer Mobiltelefone am 12. Februar 2019 (UA act. 5/275; 4/154) weiterhin im Rahmen des von ihr begangenen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ihr bekannten Personen Gelder über Twint entzogen (vgl. UA act. 6/26 f.; Anklageziffern I.1.7. – I.1.10.; vorinstanzliches Urteil E. II.A; Protokoll Berufungsverhandlung S. 16 f.) und diese anschliessend gewaschen hat. Dies zeigt, dass nicht einmal die Sperrung ihrer Bankkonten und die Beschlagnahme ihrer Mobiltelefone sie aufhalten konnte. Sodann vermochte sie nicht einmal die Einvernahme vom 12. Februar 2019, anlässlich welcher sie zum Vorwurf der Geldwäscherei befragt wurde (vgl. UA act. 4/94 ff.), von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, hat sie doch am 25. und 26. Februar 2019 erneut Geldwäschereihandlungen vorgenommen. Der von der Beschuldigten erzielte Gewinn von Fr. 22'580.00 ist mehr als doppelt so hoch wie der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgelegte Grenzwert für die Annahme eines erheblichen Gewinns. Aufgrund dessen liegt ein erheblicher Gewinn vor, welchen die Beschuldigte denn auch zu erzielen beabsichtigte. Dass dieser Gewinn durch mehrere Geldwäschereihandlungen erwirtschaftet worden ist, welche jeweils Beträge zwischen Fr. 50.00 und Fr. 3'500.00 betrafen, vermag – entgegen ihrem Vorbringen – nicht die Annahme eines erheblichen Gewinns zu verhindern, ist doch für die Ermittlung des erzielten Gewinns nicht auf die einzelnen Beträge abzustellen, sondern auf den durch sämtliche Geldwäschereihandlungen insgesamt erwirtschafteten Gewinn. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge muss der massgebliche Gewinn denn auch nicht in einem bestimmten Zeitraum erzielt worden sein. Die Kriterien der Intensität, Regelmässigkeit und Zeitdauer sind allein für die Prüfung der Frage relevant, ob Gewerbsmässigkeit vorliegt. Für die Prüfung, ob ein erheblicher Gewinn vorliegt, ist – unabhängig von der Intensität und somit von den einzelnen Beträgen – der in einer absoluten Zahl ausgedrückte tatsächlich erzielte Gewinn massgeblich (vgl. BGE 129 IV 188 E. 3.2.1). Die Beschuldigte handelte damit in Bezug auf die Vorwürfe in der Anklageziffer I.3. gewerbsmässig und erzielte einen erheblichen Gewinn. Nach dem Gesagten erweist sich ihre Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet. Sie ist der gewerbsmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 28. März 2018 für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 40.00 gewährten bedingten Vollzug widerrufen und die Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit einem vollziehbaren und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von je 18 Monaten, Probezeit - 17 - 4 Jahre, sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 6'000.00, verurteilt. Die Beschuldigte beantragt mit Berufung, dass sie mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, Probezeit 3 Jahre, zu bestrafen sei. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. März 2018 für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 40.00 gewährten bedingten Vollzug sei zu verzichten und stattdessen die angesetzte Probezeit um 1 Jahr zu verlängern (Berufungserklärung S. 3). 4.2. Die Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und der gewerbsmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB strafbar gemacht. Dafür ist sie angemessen zu bestrafen. 4.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.4. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. So wurde sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. März 2018 wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 40.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.00 verurteilt (vgl. Strafregisterauszug). Sie hat die vorliegend zu beurteilenden Delikte nur wenige Monate nach der vorgenannten Verurteilung begangen. Mithin hat sie noch während der laufenden Probezeit erneut im einschlägigen Deliktsfeld delinquiert. Die Vorstrafe hat keinerlei Wirkung gezeigt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte während des vorliegenden Strafverfahrens und somit unbeeindruckt von der ausgestandenen Untersuchungshaft (1. April 2019 bis 20. August 2019) im Dezember 2019 erneut einschlägig straffällig geworden ist, sich zwei Tage in Untersuchungshaft befand und sodann mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. März 2020 wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu - 18 - einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 45.00 verurteilt worden ist (siehe aktueller Strafregisterauszug). Dies zeigt die Ungerührtheit der Beschuldigten gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem und dass sie sich durch die Ausfällung einer weiteren bedingten oder unbedingten Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde. Damit sind für sämtliche begangenen Delikte Freiheitsstrafen auszufällen, wobei die Freiheitsstrafe für die gewerbsmässige Geldwäscherei mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden ist (vgl. Art. 305bis Ziff. 2 StGB). 4.5. 4.5.1. Die Einsatzstrafe ist für den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage als schwerstes Delikt festzusetzen: Der Tatbestand des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Ziff. 2 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das durch Art. 147 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6S.597/2001 vom 13. Dezember 2002 E. 4.3.1). Die Beschuldigte hat zwischen dem 11. September 2018 und dem 26. Februar 2019 mittels diverser Lügen und Täuschungen von insgesamt zehn Personen, bei welchen es sich teilweise um ihre (Ex-)Freunde handelte, deren Kontoangaben und teilweise auch deren Geburtsdaten erschlichen und damit anschliessend auf deren Namen, jedoch ohne deren Wissen, Twint-Accounts eröffnet und mit deren Bankkonten verknüpft. Dies hat die Beschuldigte gemacht, um sich anschliessend insgesamt 85 Mal Gelder auf ihr Bankkonto oder auf Bankkonten von Freunden oder Familienmitgliedern zu überweisen oder um damit diverse Einkäufe über die Twint-App vorzunehmen. Sodann hat sie zwischen dem 2. Januar 2019 und dem 5. Februar 2019 mit den P8. entlockten Informationen die PostFinance-App eingerichtet und anschliessend insgesamt sieben Überweisungen ab dem Konto ihres Freundes P8. auf Bankkonten von Freunden vorgenommen. Weiter hat sie am 13. August 2018 unrechtmässig unter Verwendung der Personalien ihres Freundes P9., der Telefonnummer ihrer Freundin E. sowie einer von ihr erstellen E- Mailadresse ein Kundenkonto bei der N. eingerichtet und dieses anschliessend zwischen dem 13. und dem 22. August 2018 dazu verwendet, um mit der N.-Mobile-App 21 Ticketkäufe für verschiedene Fahrten zu tätigen. Zwischen dem 5. August 2018 und dem 3. November 2018 hat die Beschuldigte sodann 12 Onlinebestellungen unter der Angabe diverser fiktiver Namen und E-Mailadressen beim Unternehmen L. getätigt - 19 - und die gelieferten Waren an sich genommen, ohne diese zu bezahlen. Schliesslich hat sie bei der K AG. zwei Onlinebestellungen unter der Angabe von falschen Namen sowie fiktiven E-Mailadressen getätigt. Aufgrund der Tatsache, dass sie diese Lieferungen nicht abfangen konnte, gingen die bestellten Smartphones wieder zurück zur Verkäuferin. Durch die vorgenannten Handlungen hat die Beschuldigte – ohne die beiden versuchten Delikte – Vermögensverschiebungen von insgesamt Fr. 43'770.30 herbeigeführt und sich bzw. teilweise auch ihre Freunde oder Familienmitglieder in diesem Umfang bereichert. Insoweit es bei blossen Versuchen geblieben ist, ist zu beachten, dass das versuchte Verbrechen zwar grundsätzlich mit milderer Strafe bedroht ist als das vollendete (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Dieser Grundsatz erleidet indessen gewisse Einschränkungen, wo der Täter – wie vorliegend – vollendete und versuchte gleichartige Delikte begangen und dabei gewerbsmässig gehandelt hat. In diesem Fall liegt ein Kollektivverbrechen vor, das sowohl die vollendeten wie auch die versuchten Taten umfasst. Der Versuch geht hier im vollendeten gewerbsmässigen Kollektivdelikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2d mit Hinweisen). Der Betrag des wirklich verursachten Schadens ist beim gewerbsmässigen Delikt verschuldensmässig nicht wesentlich relevanter als der Deliktsbetrag, der sich aus den versuchten Delikten ergibt. Eine bloss versuchte Handlung ist daher im Rahmen der Gewerbsmässigkeit bei der Strafzumessung zu vernachlässigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1223/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 5.2). Unter Berücksichtigung der versuchten Tatbegehungen ist von einem innerhalb von sechseinhalb Monaten erwirtschafteten Deliktsbetrag von Fr. 45'627.30 auszugehen. Es handelt sich dabei um einen erheblichen Betrag, der sehr deutlich über dem mittleren im Jahr 2019 verfügbaren Einkommen der Privathausalte in der Schweiz von monatlich Fr. 6'609.00 liegt (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 19. November 2018). Der Taterfolg ist damit in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktssummen als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu bezeichnen. Verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns der Beschuldigten aus. Sie hat über einen Zeitraum von etwas mehr als einem halben Jahr insgesamt 13 natürliche oder juristische Personen an deren Vermögen geschädigt und ist dabei gewerbsmässig vorgegangen. Dazu hat sie teilweise das ihr durch ihre (Ex-)Freunde entgegengebrachte Vertrauen ganz gezielt ausgenutzt, um diese zur Übermittlung ihrer Kontoangaben sowie weiterer Informationen zu bewegen, um anschliessend die Vermögensverschiebungen zu deren Nachteil vornehmen zu können. Damit schädigte sie diese Personen nicht nur in deren Vermögen, sondern missbrauchte ihr Vertrauen in missbilligender Weise. Insgesamt ist es zu 154 Vermögensverschiebungen gekommen. Ihr Vorgehen zeugt von einer - 20 - erheblichen kriminellen Energie. Sie hat viel Zeit investiert, um sämtliche notwendigen Angaben zu erhalten, die Accounts einzurichten und die Geschädigten nach der Abhebung der Beträge auf deren Konten davon zu überzeugen, dass es sich dabei um Fehlbuchungen gehandelt habe. Dies zeigt sich exemplarisch an den Chatverläufen mit den Geschädigten (vgl. hierzu beispielsweise UA act. 6.2/76 ff.; 117 ff.; 174 ff.). Besonders perfide erscheint die Vorgehensweise der Beschuldigten bei P6., bei welchem sie, nachdem dieser aufgrund der Abbuchungen seinen Twint- Account sperren liess, erneut unrechtmässig einen Twint-Account mit dessen Kontoangaben erstellte und damit anschliessend weitere Gelder abbuchte (vgl. UA act. 6.2/49 ff.). Auch die Tatsache, dass die Beschuldigte P4. glauben liess, sie benötige deren Kontoangaben, um in Brasilien Geld beziehen zu können, um damit ihrer Grossmutter eine Operation zu bezahlen (UA act. 6.3/21), zeigt die unverfrorene und durchaus verwerfliche Vorgehensweise der Beschuldigten. In Bezug auf die in den Anklageziffern I.1.11. bis I.1.13. angeklagten Tathandlungen (Ticketkäufe bei der N., Onlinebestellungen bei L. und K AG.) ist die Beschuldigte ebenfalls systematisch und mit einer nicht zu vernachlässigenden kriminellen Energie vorgegangen, indem sie immer wieder neue E- Mailadressen erstellt und sich neue Vor- und Nachnamen sowie Geburtsdaten ausgedacht hat. Insgesamt ist die Art und Weise des Handelns der Beschuldigten deutlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Das Doppelverwertungsverbot bedeutet nicht, dass bei der Strafzumessung die Tatumstände, die bereits für die Begründung des Schuldspruchs herangezogen wurden, gänzlich unerwähnt zu bleiben haben. Vielmehr darf berücksichtigt werden, in welchem Ausmass ein qualifizierendes Merkmal (hier: die Gewerbsmässigkeit) gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 2.1). Die Beschuldigte hat aus rein monetären Gründen gehandelt, was für sich alleine allerdings nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, da dieser Umstand jedem Vermögensdelikt immanent ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist jedoch das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches sie verfügte. Sie hätte ein legales Einkommen erzielen und von den Onlinebestellungen und Twint- Überweisungen absehen können. Sie hat jedoch bewusst darauf verzichtet, einer geregelten Arbeit nachzugehen und ein legales Einkommen zu erwirtschaften und sich vielmehr für den aus ihrer Sicht einfachsten Weg entschieden. Auch wenn ihre finanzielle Lage angespannt war, befand sie sich nicht in einer Notsituation und ist auch nicht in die Kriminalität gezwungen worden. Es wäre damit für sie ein Leichtes gewesen, das fremde Vermögen zu respektieren. Entsprechend schwer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). - 21 - Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauchshandlungen einer Datenverarbeitungsanlage und davon erfasster Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren auszugehen. 4.5.2. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 4.5.3. In Bezug auf die gewerbsmässige Geldwäscherei ergibt sich Folgendes: Für die qualifizierte Geldwäscherei sieht Art. 305bis Ziff. 2 StGB alternativ Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor, wobei mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden ist. Durch Art. 305bis StGB werden die staatlichen Einziehungsansprüche und – in Fällen, in denen die Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren – die Vermögensinteressen der durch die Vortat geschädigten Personen geschützt (GRAF in: Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 1 zu Art. 305bis StGB). Die Beschuldigte hat die Einziehung von insgesamt Fr. 22'580.00 vereitelt, indem sie 62 Überweisungen der im Rahmen des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage erlangten Gelder auf Bankkonten von diversen Personen, welche die erhaltenen Gelder entweder bar abgehoben und der Beschuldigten übergeben oder ihr nach Brasilien überwiesen haben, vorgenommen hat. Weiter hat sie in diesem Umfang die Vermögensinteressen der durch die Vortat geschädigten Personen verletzt. Dieser Deliktsbetrag ist nicht zu bagatellisieren, ist er doch doppelt so hoch wie der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgelegte Grenzwert für die Annahme eines erheblichen Gewinns. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktssummen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist von einem vergleichsweise nicht mehr leichten bis mittelschweren Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise des Handelns der Beschuldigten ist über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. So hat sie teilweise ihren eigenen Freunden, welche nicht wussten, dass die Gelder aus einer strafbaren Handlung stammten, Lügen aufgetischt, um diese zu täuschen und dazu zu bringen, ihr die vorgängig überwiesenen Gelder wieder zurückzugeben und damit deren Einziehung zu vereiteln. Dadurch hat die Beschuldigte das ihr durch diese Freunde - 22 - entgegengebrachte Vertrauen gezielt ausgenutzt und zusätzlich zwei dieser Personen insofern geschadet, als dass gegen diese Strafverfahren eingeleitet worden sind, welche erst im Jahr 2020 eingestellt worden sind (vgl. UA act. 1/257 ff. betreffend P18.; UA act. 1/314 ff. betreffend P14.). Ebenfalls verschuldenserhöhend ist das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches die Beschuldigte hinsichtlich der gewerbsmässigen Geldwäscherei verfügte, zu berücksichtigen (vgl. hierzu oben). Insgesamt ist in Bezug auf die gewerbsmässige Geldwäscherei von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, die mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden ist, von einer bei isolierter Betrachtung angemessenen Einzelstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen (siehe dazu unten) als eine in ihrer Summe dem Verschulden angemessenen Sanktion auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die gewerbsmässige Geldwäscherei in einem relativ engen sachlichen Zusammenhang mit der Vortat – dem gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage – steht, was den Gesamtschuldbeitrag geringer erscheinen lässt. Es würde sich deshalb rechtfertigen, die Einsatzfreiheitsstrafe im Umfang von 9 Monaten zu erhöhen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen und als mild zu bezeichnenden Freiheitsstrafe von 3 Jahren. 4.5.4. Die Strafe wäre nunmehr für den von der Beschuldigten begangenen gewerbsmässigen Betrug in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB deutlich zu erhöhen. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots kommt eine Erhöhung über die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 Jahren hinaus jedoch nicht infrage. Unter neutraler Berücksichtigung der Täterkomponente und strafmindernder Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigung- sgebots (siehe dazu sogleich) bleibt es somit bei einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. 4.5.5. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der aktuelle Strafregisterauszug der Beschuldigten weist zwei Eintragungen auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. März 2018 wurde sie wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 40.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.00 verurteilt. Insoweit gilt sie als einschlägig vorbestraft. Dies wirkt sich straferhöhend aus, da sie offensichtlich nicht die notwendigen Lehren aus ihrer Vorstrafe gezogen hat - 23 - (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist jedoch zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafe nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin darf eine Vorstrafe nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4). Sodann wurde sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. März 2020 wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 45.00 verurteilt, wobei auf einen Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. März 2018 ausgesprochenen Geldstrafe verzichtet, jedoch eine Verwarnung ausgesprochen wurde. Diese Strafe wurde nach der Begehung der vorliegend zu beurteilenden Delikte ausgesprochen, weshalb es sich hierbei – entgegen der vorinstanzlichen Feststellung (vorinstanzliches Urteil E. III.3.2.) – nicht um eine Vorstrafe handelt. Nichtsdestotrotz ist massgeblich straferhöhend zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte während des vorliegenden Strafverfahrens erneut und sogar einschlägig delinquiert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_ 782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.2). Im Strafregisterauszug der Beschuldigten ist sodann eine Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Zug aus dem Jahr 2018 betreffend betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ersichtlich. Dieses neue Strafverfahren darf jedoch aufgrund der Unschuldsvermutung und des Doppelbestrafungsverbots nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011 E. 3.3). Die Geständnisse der Beschuldigten haben zur teilweisen Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beigetragen. Aufgrund dessen sind diese strafmindernd zu berücksichtigen. Ausgeschlossen ist jedoch eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen sowie einsichtigen und reuigen Täter möglich ist. So war die Beschuldigte – entgegen ihrem Vorbringen (Berufungsbegründung S. 9) – gerade nicht von Anfang an geständig, da sie an ihrer ersten Einvernahme vom 2. April 2019 noch angab, nichts zu wissen (vgl. UA act. 4/1 ff.). Dass sie nur sehr beschränkt einsichtig ist, zeigt sich einerseits darin, dass sie die Verweisung sämtlicher Zivilforderungen auf den Zivilweg beantragt, anstatt um eine Wiedergutmachung bemüht zu sein, und andererseits darin, dass sie vorbringt, diejenigen Personen, gegen welche ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Geldwäscherei eingeleitet worden sei, seien selbst für ihr Handeln verantwortlich (Berufungsbegründung S. 8). Dass dies gerade nicht der Fall war, zeigt sich an den Einstellungsverfügungen (vgl. E. 4.5.3; vgl. UA act. 1/258). Ihre Reue scheint insgesamt nicht wesentlich über eine blosse Tatfolgenreue hinauszugehen. Was die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten anbelangt, so haben sich diese gegenüber dem Tatzeitpunkt insofern verändert, als dass sie - 24 - mittlerweile alleinerziehende Mutter eines einjährigen Kindes ist. Die Beschuldigte ist nach wie vor ledig und war bis vor kurzem arbeitslos sowie ohne konstanten Wohnsitz. Sie ist bisher immer wieder bei Freunden oder Familienmitgliedern untergekommen (vgl. GA act. 87 ff.). An der Berufungsverhandlung hat sie angegeben, seit Anfang dieses Monats eine Wohnung für sich und ihre Tochter in Z. gemietet zu haben und seit kurzem zwei Arbeitsstellen zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2; vgl. E. 5.3.1). Sie verfügt nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung und bezieht seit März dieses Jahres Sozialhilfe, nachdem sie bereits zwischen dem 1. September 2020 und Anfang Juli 2021 Sozialhilfe bezogen hatte (GA act. 79a S. 463; S. 511 und S. 565; UA act. 4/341; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f.). Ihre Schulden belaufen sich – ohne jene im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren – auf mehr als Fr. 15'000.00. Es ist zwar unbestritten, dass der Strafvollzug eine Belastung für die Beschuldigte und ihr Kind darstellen wird. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist aber für jede in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Der Umstand allein, dass sie (alleinerziehende) Mutter eines minderjährigen Kindes ist, führt noch nicht zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit. Auch allein- erziehende Mütter haben die Rechtsfolge ihrer Straftat, den Strafvollzug, zu dulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.2 f.). Das Bundesgericht hat denn auch wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2018 vom 28. September 2020 E. 5 mit Hinweisen). Solche liegen hier nicht vor. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind in der Strafanstalt besteht, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt (Art. 80 Abs. 1 lit. c StGB). Insgesamt halten sich die negativen und die positiven Faktoren etwa die Waage, so dass sich die Täterkomponente neutral auswirkt. 4.5.6. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Vorliegend ist in Bezug auf die Dauer zur Begründung des vorinstanzlichen Urteils eine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen. Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständig begründete Urteil zu (Art. 84 Abs. 4 StPO). Nachdem zwischen der Eröffnung des Urteils im Dispositiv und der - 25 - Versendung des motivierten Urteils acht Monate vergangen sind, hat die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot – nicht mehr bloss leicht, aber auch nicht schwerwiegend – verletzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4). Dies ist im Umfang von einem Monat zu berücksichtigen, was aber nicht zu einer Reduktion der vorinstanzlichen Strafe führt, da es bei dieser nur aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt und ansonsten eine – auch unter strafmindernder Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots – deutlich höhere Strafe auszufällen gewesen wäre (siehe dazu oben). 4.5.7. Zusammenfassend bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen und als mild zu bezeichnenden Freiheitsstrafe von 3 Jahren. 4.5.8. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten für die Freiheitsstrafe von 3 Jahren den teilbedingten Vollzug gewährt bei einem bedingten und unbedingten Anteil von je 18 Monaten und einer Probezeit von 4 Jahren für den bedingten Anteil. Der Beschuldigten ist bei einer Gesamtwürdigung ihres bisherigen Verhaltens und ihrer persönlichen Verhältnisse (siehe dazu oben) eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, welche die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs an sich ausschliessen würde (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Mithin hat die Beschuldigte trotz Vorstrafe ein sehr grosses Mass an Gleichgültigkeit und Unbekümmertheit gegenüber der Rechtsordnung gezeigt und insbesondere noch während laufender Probezeit und trotz laufenden Strafverfahrens und erfolgter Untersuchungshaft weiter delinquiert. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist auf die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs jedoch nicht zurückzukommen. Mit der Vorinstanz ist der vollziehbare Anteil der teilbedingten Strafe unter Berücksichtigung des erheblichen Verschuldens der Beschuldigten und der ihr zu stellenden ungünstigen Prognose auf 18 Monate festzusetzen. Insoweit die Beschuldigte vorbringt, es bestehe eine begründete Aussicht auf Bewährung (Berufungsbegründung S. 10), steht dies dem Vollzug eines Teils der Strafe nicht entgegen, sondern ist vielmehr Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine teilbedingte Strafe ausgesprochen werden kann (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10). Das gilt auch für den an sich positiven Umstand, dass die Beschuldigte Mutter geworden ist und ihrer Tochter ein gutes Vorbild sein will. Allerdings hat die Beschuldigte bis anhin gezeigt, dass zumindest die Schwangerschaft sie nicht davon hat abhalten können, unbeirrt weiter zu delinquieren. Ist aufgrund des Verschlechterungsverbots ein Teil der Strafe bedingt auszusprechen, ist den erheblichen Bedenken an der Legalbewährung der - 26 - Beschuldigten mit einer erhöhten Probezeit Rechnung zu tragen. Die von der Vorinstanz auf 4 Jahre festgesetzte Probezeit kann nicht herabgesetzt werden. 4.6. 4.6.1. Die Beschuldigte hat die gewerbsmässige Geldwäscherei, für welche unter anderem eine Geldstrafe ausgesprochen wird, vom 19. September 2018 bis 26. Februar 2019 und somit in einem Zeitraum verübt, bevor sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. März 2020 wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden ist. Es liegt damit – insoweit für die gewerbsmässige Geldwäscherei eine Geldstrafe auszufällen war – ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor, weshalb die vorliegend auszusprechende Geldstrafe als Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB zum vorgenannten Strafbefehl auszusprechen ist. Handelt es sich – wie vorliegend – bei der neu zu beurteilenden Tat (gewerbsmässige Geldwäscherei) um die schwerste Straftat, ist diese um die rechtskräftige Grundstrafe (Geldstrafe von 30 Tagessätzen) angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Für die gewerbsmässige Geldwäscherei ist – zusätzlich zur Freiheitsstrafe – eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen als in ihrer Summe dem Verschulden angemessene Sanktion auszusprechen (siehe dazu oben). Diese ist um die rechtskräftige Grundstrafe (Geldstrafe von 30 Tagessätzen) angemessen auf 250 Tagessätze zu erhöhen, was eine Zusatzstrafe von 220 Tagessätzen ergeben würde. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots kommt eine Erhöhung über die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 200 Tagessätzen Geldstrafe jedoch nicht infrage. Da die für die gewerbsmässige Geldwäscherei auszusprechende Freiheitsstrafe gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB mit einer Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden ist, findet keine Begrenzung der Geldstrafe auf 180 Tagessätze statt (Art. 34 Abs. 1 StGB). Unter neutraler Berücksichtigung der Täterkomponente und strafmindernder Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungs- gebots (siehe dazu oben) ist somit eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. März 2020 von 200 Tagessätzen Geldstrafe auszusprechen. - 27 - 4.6.2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Das Nebeneinander von zwei Sanktionen (neue Strafe und Widerrufs- strafe) erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.6.3. Die Probezeit für die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. März 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe wurde auf zwei Jahre festgesetzt und lief damit bis Ende März 2020 (vgl. Strafregisterauszug). Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten wurden zwischen Juli 2018 und Februar 2019 und somit während der laufenden Probezeit begangen. Seit Ablauf der Probezeit sind noch keine drei Jahre vergangen, weshalb ein Widerruf nicht ausgeschlossen ist (Art. 46 Abs. 5 StGB). Der Beschuldigten ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen (siehe dazu oben), weshalb die Widerrufsstrafe zu vollziehen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Freiheitsstrafe – aufgrund des Verschlechterungsverbots – nicht unbedingt, sondern teilbedingt und die neu als Zusatzstrafe auszufällende Geldstrafe unbedingt auszusprechen ist, zumal auch diesbezüglich eine eigentliche Schlechtprognose vorliegt. Gerade aufgrund der Tatsache, dass die Beschuldigte nur wenige Monate nach der ausgestandenen Untersuchungshaft, welche beinahe fünf Monate gedauert hat, erneut delinquiert hat (siehe Strafregisterauszug), ist nicht anzunehmen, dass der teilweise Vollzug der neu auszusprechenden Freiheitsstrafe eine genügende Warnwirkung entfalten würde. Dasselbe gilt in Bezug auf die neu auszufällende unbedingte Geldstrafe, hat die Beschuldigte doch z.B. durch die Essensbestellung ohne Zahlungsabsicht bei «Eat.ch» am 13. September 2020 aufgezeigt, dass auch eine unbedingt - 28 - ausgesprochene Geldstrafe sie von einer weiteren Deliktsbegehung nicht abzuhalten vermag. 4.6.4. Nach dem Gesagten ist der gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. März 2018 für die Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 40.00 gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen und die neu als Zusatzstrafe auszufällende Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu vollziehen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als Einsatzstrafe in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips durch die widerrufene Strafe zu erhöhen (BGE 145 IV 146 E. 2.4). Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist dies jedoch ausgeschlossen, weshalb es bei der als Zusatzstrafe auszusprechenden Geldstrafe von 200 Tagessätzen sein Bewenden hat. 4.6.5. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Die Beschuldigte, Mutter einer kleinen Tochter, arbeitet seit kurzem als Raumpflegerin, wobei sie im Stundenlohn angestellt ist sowie auf Abruf als Mitarbeiterin Sitzwache (vgl. Beilagen Berufungsverhandlung). An der Berufungsverhandlung konnte sie ihre künftigen Einkünfte noch nicht beziffern (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Aktuell ist sie nach wie vor von der Sozialhilfe abhängig. Sie lebt somit nahe oder unter dem Existenzminimum. Zudem ist eine hohe Anzahl Tagessätze auszusprechen. Es rechtfertigt sich deshalb, den Tagessatz unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 135 IV 180; BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). 4.7. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft von 142 Tagen (1. April 2019 bis 20. August 2019) ist der Beschuldigten gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen. - 29 - 4.8. Zusammenfassend ist die Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit einem vollziehbaren und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von je 18 Monaten, Probezeit 4 Jahre, und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. März 2020 zu einer unbedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 2'000.00, zu verurteilen. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. März 2018 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 40.00 ist zu widerrufen und bildet Bestandteil der vorliegend als Zusatzstrafe auszusprechenden Gesamtgeldstrafe. Die Berufung der Beschuldigten erweist sich damit im Strafpunkt als unbegründet. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die Beschuldigte beantragt, es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten (Berufungserklärung S. 3) und begründet dies damit, dass ein persönlicher Härtefall vorliege und ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiege (Berufungsbegründung S. 11). 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022). Darauf kann verwiesen werden. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen gewerbsmässigen Betrugs oder gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB; obligatorische Landesverweisung). Die Beschuldigte hat zwei Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB begangen. Sie ist somit grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen. Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, wenn sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessen- abwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat - 30 - sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. 5.3. 5.3.1. Die 25-jährige Beschuldigte wurde in Brasilien geboren und lebte bis zu ihrer Einreise in die Schweiz in Brasilien bei ihren Grosseltern väterlicherseits (GA act. 89). Sie ist im Jahr 2004 mit 7 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist, hat eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten und lebte anschliessend zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater (UA act. 2/15; GA act. 79a S. 7; GA act. 89). Vom 17. Juli 2013 bis zum 26. Januar 2014 ging sie im Alter von 16 Jahren wieder für ein halbes Jahr nach Brasilien, wo sie erneut bei ihren Grosseltern väterlicherseits wohnte (GA act. 79a S. 31 ff.; S. 54; GA act. 91). Am 27. Januar 2014 reiste sie erneut in die Schweiz ein, woraufhin sie wiederum die Aufenthaltsbewilligung B erhielt (GA act. 79a S. 54). Die Beschuldigte verfügt seit November 2018 über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr für die Schweiz (vgl. GA act. 79a S. 82 ff.; S. 186; S. 511; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Vom 7. Dezember 2018 bis am 29. Januar 2019 hielt sie sich im Alter von 21 Jahren während beinahe zwei Monaten in Brasilien bei ihren Grosseltern auf, um diese – eigenen Angaben zufolge – zu besuchen (GA act. 79a S. 521; S. 516; GA act. 87). Zwischen Ende Juli 2021 und Anfang März 2022 hielt sie sich erneut für sieben Monate bei ihren Grosseltern in Brasilien auf (Plädoyer der amtlichen Verteidigerin an der Berufungsverhandlung S. 2; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Die Beschuldigte spricht Portugiesisch und Schweizerdeutsch (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6; GA act. 88). Sie hat die prägende Jugend- und Adoleszenzphase (zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 20. Altersjahr) grösstenteils in der Schweiz verbracht, wobei sie im Alter von 16 Jahren ein halbes Jahr lang in Brasilien gelebt hat. Sie gilt somit als in der Schweiz aufgewachsen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern ist zufolge Art. 66a Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der Lebensmittelpunkt der Beschuldigten, welche hier die Schulen besucht hat, liegt in der Schweiz. Ihre Mutter sowie ihre Tochter wohnen in der Schweiz. Den Angaben der Beschuldigten zufolge sei ihr Verhältnis zu ihrer Mutter, bei welcher sie zuletzt gewohnt hat (Berufungsbegründung S. 11), sehr gut. Dies erscheint jedoch unter Berücksichtigung ihrer Aussagen, wonach sie im Jahr 2019 derart verstritten gewesen seien, sodass die Beschuldigte bei ihrer Mutter ausgezogen sei, die beiden eine Zeit lang - 31 - keinen Kontakt zueinander gehabt hätten und ihre Mutter sie im Sommer 2013 wegen des schlechten Verhältnisses untereinander sogar nach Brasilien geschickt habe (GA act. 88 ff.; vgl. Protokoll Berufungs- verhandlung S. 12), zumindest fraglich. Unterdurchschnittlich erweist sich die persönliche und gesellschaftliche Integration der Beschuldigten ausserhalb der Familie: Sie hat das Vertrauen diverser Personen, welche früher zu ihrem Freundeskreis zählten und bei denen sie teilweise sogar zeitweise gewohnt hat, im Rahmen der von ihr begangenen Delikte missbraucht, um sich um deren Geld zu bereichern resp. um die Geldwäschereihandlungen begehen zu können. Es erscheint deshalb fraglich, ob die Beschuldigte überhaupt noch einen echten Freundeskreis hat, zu welchem sie nicht nur zwecks eigener Bereicherung Kontakt pflegt. In einem Verein oder in einer kulturellen oder kirchlichen Institution ist sie nicht aktiv (GA act. 108). Erwähnenswert in Bezug auf die Integration an einem bestimmten Ort erscheint denn auch die Tatsache, dass die Beschuldigte in den letzten Jahren diverse Male umgezogen ist. So hat sie eigenen Angaben zufolge seit März 2018 an mindestens elf verschiedenen Orten gewohnt (vgl. GA act. 79a S. 522; UA act. 4/3). Gegen eine gelungene Integration sprechen auch ihre Verurteilungen in den vergangenen Jahren (siehe dazu oben). Diese lassen in ihrer Gesamtheit auf ein hohes Mass an Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung und Geringschätzung fremder Rechtsgüter schliessen. Es sind keine gesundheitlichen Probleme bei der Beschuldigten erkennbar, die einer Ausweisung entgegenstehen, da sie eigenen Angaben zufolge gesund ist (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5; UA act. 4/341; GA act. 86). Ihre wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als unterdurchschnittlich und perspektivlos. Die Beschuldigte hat die obligatorische Schulzeit in der Schweiz absolviert und ihre im Anschluss daran begonnene kaufmännische Lehre abgebrochen. Weiter hat sie auch ihr angefangenes Praktikum in der Pflege abgebrochen und ein weiteres Praktikum bei einer Kinderkrippe absolviert. Sie hat beabsichtigt, einen dreimonatigen Kurs als Pflegehelferin beim Schweizerischen Roten Kreuz zu absolvieren, diesen jedoch nicht beendet (GA act. 90; UA act. 4/342). Die Beschuldigte hat am 19. April 2022 ein Praktikum im Bereich Hotellerie beim Spital 1. begonnen, dieses Arbeitsverhältnis jedoch zwischenzeitlich bereits wieder aufgelöst, weil die Arbeitszeiten nicht mit der Kinderbetreuung vereinbar gewesen seien (Plädoyer der amtlichen Verteidigerin an der Berufungsverhandlung S. 2). Seit dem 1. Juni 2022 und somit erst seit einer Woche arbeitet die Beschuldigte als Raumpflegerin bei der V GmbH. (Arbeitsvertrag V GmbH. vom 26. Mai 2022). Weiter ist sie seit Mitte Mai 2022 im Spital 2. als Mitarbeiterin - 32 - Sitzwache tätig, wobei der Arbeitseinsatz lediglich auf Abruf und somit unregelmässig stattfindet (Arbeitsvertrag Spital 2. vom 2. Juni 2022). Auch wenn der Beschuldigten zugutezuhalten ist, dass sie sich erfolgreich um Arbeitsstellen bemüht hat, so ist dennoch festzustellen, dass sie diese erst unmittelbar vor der Berufungsverhandlung in Kenntnis der drohenden Landesverweisung angetreten hat. Sie verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung, war in der Schweiz bis vor kurzem noch nie erwerbstätig und bezieht Sozialhilfe (GA act. 79a S. 463; S. 511 und S. 565; UA act. 4/341). Aufgrund ihres bisherigen beruflichen Werdegangs und Verhaltens kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich erfolgreich und dauerhaft in den Schweizer Arbeitsmarkt integrieren würde. Bis zum Sozialhilfebezug sei sie eigenen Angaben zufolge von ihrer Mutter sowie von ihren Freunden, bei denen sie habe wohnen können, finanziell unterstützt worden. Weiter habe sie auch von den Deliktserlösen gelebt (GA act. 90). Die Beschuldigte weist ganz erhebliche Schulden auf. Nebst den Sozialhilfeschulden und den Schulden im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren (u.a. zugesprochene Zivilforderungen im Gesamtbetrag von Fr. 16'000.00; Verfahrens- und Anwaltskosten von insgesamt Fr. 38'000.00), hat sie Schuldscheine im Gesamtbetrag von Fr. 17'627.75 (GA act. 83), womit sie als finanziell schlecht integriert erscheint. 5.3.2. Ohne Frage würde eine Landesverweisung die Tochter der Beschuldigten direkt betreffen. Die Beschuldigte ist ledig und der von ihr als Kindsvater bezeichnete D., welcher die Tochter jedoch nicht anerkannt hat und sodann auch keinen Kontakt mehr zur Beschuldigten hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 und 7), wurde am 8. Januar 2020 aus der Schweiz weggewiesen (GA act. 79a S. 337; UA act. 4/342). Die Tochter der Beschuldigten, welche am 2. März 2021 in der Schweiz geboren worden und gesund ist (Plädoyer der amtlichen Verteidigerin an der Berufungsverhandlung S. 1; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5), ist noch im anpassungsfähigen Alter, sodass es ihr ohne Weiteres zugemutet werden kann, ihrer sorgeberechtigten Mutter in die gemeinsame Heimat zu folgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.4.3). Dass die Beschuldigte bei einer Arbeitstätigkeit in Brasilien eine Betreuung ihrer Tochter sicherstellen müsste, vermag – entgegen ihrem Vorbringen (vgl. Berufungsbegründung S. 12) – die Landesverweisung nicht zu verhindern, muss doch auch bei einer Berufstätigkeit in der Schweiz eine Fremdbetreuung organisiert werden (vgl. Plädoyer der amtlichen Verteidigerin an der Berufungsverhandlung S. 3). 5.3.3. Weiter sind die Gegebenheiten zu berücksichtigen, die die Beschuldigte in Brasilien erwarten würden. Sie spricht ihre Muttersprache Portugiesisch - 33 - (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Nachdem sie während ihren sechs ersten Lebensjahren in Brasilien aufwuchs und anschliessend dreimal für insgesamt 15 Monate dorthin zurückkehrte, ist sie mit der Kultur und den Gebräuchen ihrer Heimat bestens vertraut, weshalb auch eine gesellschaftliche Wiedereingliederung realisierbar ist. Ihre Halbschwester, ihr Vater sowie ihre Grosseltern väterlicherseits wohnen in Brasilien (GA act. 89; UA act. 4/342). Dass die Beschuldigte eigenen Angaben zufolge keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater haben soll (Berufungsbegründung S. 11; Protokoll Berufungsverhandlung S. 6), vermag – sollte es sich hierbei nicht ohnehin um eine Schutzbehauptung handeln – die Landesverweisung nicht zu verhindern. So stellen – gerade unter Berücksichtigung des Alters der Beschuldigten und der aufgrund ihrer bisherigen Aufenthalte bestehenden Vertrautheit mit Brasilien – entgegen ihrem Vorbringen (Berufungsbegründung S. 11) weder das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung dar. Ein Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase vermögen einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern. Notwendig ist dies aber nicht. Hinzukommt, dass die Beschuldigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angegeben hat, deshalb keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater zu haben, weil dieser verloren gegangen sei, nicht jedoch, weil mittlerweile ein schlechtes Verhältnis bestehe (vgl. GA act. 87). Aufgrund dessen erscheint es für die Beschuldigte möglich, wieder zu diesem Kontakt aufzunehmen. Wie bereits vorgängig ausgeführt, stellt dies jedoch keine Voraussetzung für die Anordnung einer Landesverweisung dar. Eine Reintegration in ihrem Heimatland sollte für die Beschuldigte mit zumutbaren Anstrengungen möglich sein. Ihrem Vorbringen, wonach die Arbeitslosenquote und die soziale Not in Brasilien aufgrund der COVID-19- Pandemie stetig wachsen würden, weshalb eine Rückkehr unverhältnismässig sei (Berufungsbegründung S. 12), ist entgegenzuhalten, dass eine eventuelle schwierigere Wirtschaftslage in Brasilien als auch in der Schweiz praxisgemäss eine Ausweisung nicht und die strafrechtliche Landesverweisung umso weniger zu verhindern vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.5). Eine soziale und berufliche Integration erscheint unter den vorliegenden Umständen, die einen engen Bezug zum Heimatland aufzeigen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die junge und gesunde Beschuldigte in der Schweiz eine gute Schulbildung genossen hat und Portugiesisch spricht, bei entsprechender Anstrengung als durchaus möglich, weshalb die Reintegrationschancen als intakt zu qualifizieren sind. 5.3.4. Hinsichtlich der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zumindest teilweise bereits bei der Frage des Härtefalls vorzunehmenden Interessenabwägung ergibt sich Folgendes: - 34 - Die Beschuldigte kann sich vorliegend darauf berufen, dass sie im Alter von 7 bis 25 Jahren – mit Unterbrüchen von insgesamt 15 Monaten – in der Schweiz gelebt und hier ihre obligatorische Schulzeit absolviert hat. Ihr ist deshalb ein hohes persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzusprechen. Ihre Mutter sowie ihre minderjährige Tochter leben hier. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass ihre Tochter im anpassungsfähigen Alter ist, weshalb es dieser zugemutet werden kann, der Beschuldigten nach Brasilien zu folgen. Weiter erscheint mit Verweis auf die obigen Ausführungen eine soziale und berufliche Eingliederung in Brasilien möglich bzw. die Chancen auf eine solche erscheinen dort nicht wesentlich schlechter als in der Schweiz. Die Beschuldigte hat sich – nebst der gewerbsmässigen Geldwäscherei, welche keine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB darstellt – des gewerbsmässigen Betrugs sowie des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage strafbar gemacht. Dabei hat sie diverse Personen und Unternehmen geschädigt und einen nicht unbeachtlichen Deliktserlös von beinahe Fr. 50'000.00 erzielt, wodurch sie ihr dreistes Verhalten und eine erhebliche kriminelle Energie offenbart hat. Mit den begangenen Taten zeigt sie, dass sie fremdes Vermögen in keiner Weise respektiert und aus rein egoistischen Beweggründen nicht davor zurückschreckt, sogar eigene Freunde und Personen, welche sie bei sich zuhause aufgenommen haben, um nicht unerhebliche Geldbeträge zu erleichtern. Aufgrund der von ihr begangenen Taten wird sie zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Obergericht eine höhere und – aufgrund der ihr zu stellenden Schlechtprognose – unbedingte Freiheitsstrafe ausgefällt hätte, wenn es nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden wäre (siehe dazu oben). Im Rahmen der Landesverweisung und ausländerrechtlich ist denn auch bereits ab einer Verurteilung von zwei Jahren von einem schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Es gilt weiter zu beachten, dass bei der Interessenabwägung betreffend die Landesverweisung andere, strengere Kriterien und Massstäbe entscheidend sind, als bei der Prüfung der Bewährungsaussichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3). Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte noch während der laufenden Probezeit begangen hat. Sodann ist sie während des vorliegenden Strafverfahrens erneut (teilweise einschlägig) straffällig geworden. Ihrem Vorbringen, wonach sie seit der ausgestandenen Untersuchungshaft ein straffreies Leben geführt habe, kann somit nicht gefolgt werden. Dies führt deutlich vor Augen, dass nicht einmal die drohende Landesverweisung sie zu einer Verhaltensänderung zu bewegen und von einer weiteren Deliktsbegehung abzuhalten vermochte. Den MIKA-Akten lassen sich noch weitere, im Strafregister nicht eingetragene Verurteilungen entnehmen. So wurde die Beschuldigte mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Baden vom - 35 - 21. Januar 2019 sowie des Statthalteramts des Bezirks Horgen vom 27. April 2020 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Personen- beförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG zu Bussen von Fr. 300.00 resp. Fr. 910.00 verurteilt (GA act. 79a S. 197 f.; S. 446 f.). Auch ohne diese bestehen bezüglich des künftigen Wohlverhaltens der Beschuldigten ganz erhebliche Zweifel an ihrer Legalbewährung. Entgegen ihrem Vorbringen (Berufungsbegründung S. 12), kann ihr keine günstige Legalprognose gestellt werden. Zu erwarten sind ähnliche Straftaten, wie sie die Beschuldigte bereits begangen hat, wobei der Schwerpunkt bei (qualifizierten) Vermögensdelikten und Delikten gegen die Rechtspflege liegen dürfte. Insgesamt ist damit von einer hohen Gefährlichkeit der Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit und einer ungünstigen Legalprognose auszugehen, womit ein hohes öffentliches Interesse an der Landesverweisung gegeben ist. Dieses überwiegt das private Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz, zumal ihre Resozialisierungschancen in Brasilien durchaus intakt erscheinen. 5.4. Zusammenfassend kann unter Würdigung der gesamten Umstände das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zwar knapp bejaht werden. Jedoch überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung die privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz deutlich. Die Landesverweisung ist deshalb anzuordnen. 5.5. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahre. Dem Gericht kommt bei der Festsetzung der Dauer ein grosser Ermessenspielraum zu. Die Beschuldigte wird vorliegend wegen mehreren schweren Straftaten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Auch an dieser Stelle ist erneut darauf hinzuweisen, dass das Obergericht eine höhere und unbedingte Freiheitsstrafe ausgefällt hätte, wenn es nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden wäre. Die Beschuldigte hat ein hohes Mass an krimineller Energie gezeigt und es kann ihr keine positive Legalprognose gestellt werden. Die von der Vorinstanz für die Dauer von 10 Jahren angeordnete Landesverweisung kann deshalb nicht herabgesetzt werden. Eine Erhöhung der Dauer ist aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch ausgeschlossen. 5.6. Mit vorliegendem Urteil wird die Beschuldigte zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II- Verordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich - 36 - (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. 5.7. Zusammenfassend ist somit eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren anzuordnen und diese ist im SIS einzutragen. Die Berufung der Beschuldigten erweist sich diesbezüglich als unbegründet. 6. Die Vorinstanz hat die Einziehung und Vernichtung von zwei Mobiltelefonen angeordnet, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist, weshalb es damit sein Bewenden hat. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass eine Einziehung gemäss Art. 69 StGB nicht nur voraussetzt, dass ein beschlagnahmter Gegenstand zur Begehung einer Straftat gedient hat, bestimmt war oder durch eine Straftat hervorgebracht worden ist. Vielmehr kommt nach dem klaren Wortlaut von Art. 69 StGB eine Einziehung nur infrage, wenn ein solcher Gegenstand zusätzlich die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Mithin genügt ein Deliktkonnex alleine für eine Einziehung noch nicht. Dass diese Voraussetzungen vorliegend hinsichtlich der beiden Mobiltelefone erfüllt sind, ist weder ersichtlich noch von der Staatsanwaltschaft, welche die Einziehung und Vernichtung beantragt hat, dargelegt worden. Es handelt sich dabei um Alltagsgegenstände, die von jedermann legal erworben werden können. Eine Einziehung muss immer auch verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Der blosse Umstand, dass ein Täter mit solchen Gegenständen erneut eine Tat begehen könnte, rechtfertigt die Einziehung nicht. Da die erwähnten Gegenstände jederzeit und voraussetzungslos von jedem und damit auch von der Beschuldigten erworben werden können, ist die Zwecktauglichkeit einer Einziehung offensichtlich nicht gegeben, womit von der Einziehung dieser Gegenstände abzusehen gewesen wäre. Eingezogene Gegenstände sind der Staatsanwaltschaft abzuliefern. Sie hat die sachgemässen Verfügungen zu treffen (§ 45 Abs. 2 EG StPO). 7. 7.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte verpflichtet, Schadenersatzzahlungen von Fr. 208.70 an P1., Fr. 1'150.00 an P2., Fr. 1'200.00 an P3., Fr. 4'200.00 an P4., Fr. 125.00 an P5., Fr. 6'021.75 an die L GmbH., Fr. 8'070.70 an P6. und Fr. 1'500.00 an P7. zu leisten. Die Beschuldigte beantragt mit Berufung, dass sämtliche Zivilforderungen wegen mangelnder Substantiierung und fehlender Beweismittel auf den - 37 - Zivilweg zu verweisen seien (Berufungserklärung S. 4; Berufungsbegrün- dung S. 13). 7.2. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, unter anderem wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist, wer einem anderen widerrechtlichen Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, ihm zum Ersatze verpflichtet. Art. 41 OR setzt voraus, dass ein Schaden besteht, welcher schuldhaft durch eine widerrechtliche Handlung verursacht wurde und dass zwischen Handlung und Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Verstösst jemand gegen Normen des Strafgesetzes, so ist diese Handlung grundsätzlich widerrechtlich. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Schaden ist zu bejahen, wenn die betreffende Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Tatsache allgemein als begünstigt erscheint. 7.3. Auf die Zivilklage von P1. (vgl. UA act. 6/64) ist nicht einzutreten, nachdem dieser seine Stellung als Inhaber des Einzelunternehmens Q. sowie seine daraus hervorgehende Unterschriftsberechtigung nicht nachgewiesen hat, wozu er jedoch verpflichtet gewesen wäre (vgl. zum Ganzen: BGE 141 III 80). Dieser Mangel wurde im vorinstanzlichen Verfahren bis zum spätestens möglichen Zeitpunkt nicht behoben (vgl. Art. 123 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz hätte auf die Zivilklage deshalb mangels Prozessvoraussetzung nicht eintreten dürfen, was auch im Berufungsverfahren zu beachten ist. 7.4. Die Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil unter anderem des gewerbs- mässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldiggesprochen. Indem sie im Rahmen des vorgenannten Delikts unrechtmässig einen Twint-Account eröffnet und mit dem […]-Konto von P2. verknüpft und sich anschliessend Fr. 1'150.00 auf ihr eigenes Bankkonto überwiesen hat, ist P2. ein Vermögensschaden von Fr. 1'150.00 entstanden (vgl. Anklageziffer I.1.5.; vorinstanzliches Urteil E. II.A). Die unbefugte Verwendung der Bankdaten von P2. war kausal für den entstandenen Vermögensschaden. Sie hat ihre Zivilforderung beziffert und rechtsgenüglich begründet (vgl. Art. 123 Abs. 1 StPO; UA act. 6.2/136; 115). Somit ist die Beschuldigte zu verpflichten, P2. einen Schadenersatz von Fr. 1'150.00 zu bezahlen. - 38 - 7.5. Durch die unrechtmässige Eröffnung eines Twint-Accounts und dessen Verknüpfung mit dem […]-Bankkonto von P3. durch die Beschuldigte und die anschliessend daran durch sie veranlassten Überweisungen von insgesamt Fr. 1'200.00 auf das Bankkonto von B. im Rahmen des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage, ist P3. ein Vermögensschaden von Fr. 1'200.00 entstanden (vgl. Anklageziffer I.1.7.; vorinstanzliches Urteil E. II.A). Die unbefugte Verwendung der Bankdaten von P3. durch die Beschuldigte war kausal für den ihm entstandenen Vermögensschaden. Er hat seine Zivilforderung beziffert und rechtsgenüglich begründet (vgl. Art. 123 Abs. 1 StPO; UA act. 1/234 ff.). Die Beschuldigte ist zu verpflichten, P3. einen Schadenersatz von Fr. 1'200.00 zu bezahlen. 7.6. P4. ist ein Vermögensschaden von Fr. 4'200.00 entstanden, indem die Beschuldigte im Rahmen des von ihr begangenen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage einen Twint- Account eröffnet und mit dem […]-Konto von P4. verknüpft hat, um anschliessend Gelder von diesem Konto auf die Konten von P15., P14. und der Person mit der Mobiltelefonnummer […] zu überweisen (vgl. Anklageziffer I.1.8.; vorinstanzliches Urteil E. II.A). Die unbefugte Verwendung der Bankdaten von P4. war kausal für den ihr entstandenen Vermögensschaden. Sie hat ihre Schadenersatzforderung beziffert und rechtsgenüglich begründet (vgl. Art. 123 Abs. 1 StPO; UA act. 6.3/12; 18 f.). Die Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, P4. einen Schadenersatz von Fr. 4'200.00 zu bezahlen. 7.7. Die Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil unter anderem des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen. Im Rahmen dieses Delikts ist dem Inhaber des Einzelunternehmens OA., P5., aufgrund der arglistigen Täuschung ein Vermögensschaden von Fr. 125.00 entstanden (vgl. Anklageziffer I.2.4.; vorinstanzliches Urteil E. II.B). Die arglistige Täu- schung war kausal für den ihm entstandenen Vermögensschaden. P5., einzelunterschriftsberechtigter Inhaber des Einzelunternehmens OA. (vgl. Handelsregisterauszug), hat seine Zivilforderung beziffert und rechtsgenüglich begründet (UA act. 6/71 ff.). Somit ist die Beschuldigte zu verpflichten, P5. einen Schadenersatz von Fr. 125.00 zu bezahlen. - 39 - 7.8. Auf die Zivilklage der L GmbH. ist nicht einzutreten, nachdem weder eine rechtsgültige Konstituierung als Privatklägerin noch eine rechtsgültig unterzeichnete Zivilklage vorliegt. Die Eingabe vom 15. November 2018, mit welcher sich die L GmbH. als Privatklägerin zu konstituieren und eine Zivilforderung von Fr. 6'021.75 geltend zu machen beabsichtigte, führt die Unterschrift «i.A. J.» über dem Namen von P17. auf (vgl. UA act. 6/173 f.). Gemäss den Ausführungen auf der ersten Seite des vorgenannten Schreibens handelt es sich bei J. um einen Sachbearbeiter (vgl. UA act. 6/173). Aus seiner Stellung innerhalb des Unternehmens als Sachbearbeiter geht hervor, dass J. grundsätzlich nicht unterschriftsberechtigt ist. Eine individuelle Ermächtigung wurde nicht nachgewiesen, wozu die L GmbH. jedoch verpflichtet gewesen wäre (vgl. zum Ganzen: BGE 141 III 80). Dieser Mangel wurde im vorinstanzlichen Verfahren bis zum spätestens möglichen Zeitpunkt nicht behoben (vgl. Art. 123 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz hätte auf die Zivilklage deshalb mangels Prozessvoraussetzung nicht eintreten dürfen, was auch im Berufungsverfahren zu beachten ist. 7.9. Die Beschuldigte hat im Rahmen des von ihr begangenen gewerbsmässi- gen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage unrechtmässig zwei Twint-Accounts eröffnet und mit dem […]-Konto von P6. verknüpft, um anschliessend Überweisungen im Gesamtbetrag von Fr. 7'908.70 auf ihr eigenes Bankkonto sowie auf Bankkonten von I., H. sowie B. und sodann auch Zahlungen in der Coop Genossenschaft vorzunehmen. Die unbefugte Verwendung der Bankdaten war kausal für den P6. entstandenen Vermögensschaden von Fr. 7'908.70 (Anklageziffer I.1.4.; vorinstanzliches Urteil E. II.A). Er hat seine Zivilforderung in diesem Umfang rechtsgenüglich beziffert und begründet (vgl. Art. 123 Abs. 1 StPO; UA act. 1/255 f.; UA act. 5/51 ff.; 138; UA act. 6.2/57 ff.; UA act. 4.1/50 ff.; UA act. 3.1/276 ff.). Die Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, P6. einen Schadenersatz von Fr. 7'908.70 zu bezahlen. Betreffend die übrigen Fr. 162.00, welche von P6. als Schadenersatz beantragt und diesem von der Vorinstanz zugesprochen worden sind (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IX.1.2.4.1.), ist festzuhalten, dass diesbezüglich kein Schuldspruch ergangen ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.A.1.2.1.). Aufgrund dessen sind die Voraussetzungen von Art. 41 OR vorliegend nicht erfüllt, weshalb die Schadenersatzforderung von P6. im Umfang von Fr. 162.00 abzuweisen ist. - 40 - 7.10. Durch die unrechtmässige Eröffnung von drei Twint-Accounts sowie deren Verknüpfung mit dem […]-Bankkonto von P7. und die veranlassten Überweisungen von insgesamt Fr. 1'500.00 auf die Bankkonten von B. und H. im Rahmen des von der Beschuldigten begangenen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, ist P7. ein Vermögensschaden von Fr. 1'500.00 entstanden (vgl. Anklageziffer I.1.9.; vorinstanzliches Urteil E. II.A). Die unbefugte Verwendung der Bankdaten war kausal für den P7. entstandenen Vermögensschaden. Er hat seine Zivilforderung beziffert und rechtsgenüglich begründet (vgl. Art. 123 Abs. 1 StPO; UA act. 6.3/53; 60). Die Beschuldigte ist zu verpflichten, P7. einen Schadenersatz von Fr. 1'500.00 zu bezahlen. 7.11. Zusammenfassend ist die Beschuldigte zu verpflichten, Schadenersatz- zahlungen von Fr. 1'150.00 an P2., Fr. 1'200.00 an P3., Fr. 4'200.00 an P4., Fr. 125.00 an P5., Fr. 7'908.70 an P6. und Fr. 1'500.00 an P7. zu bezahlen. Die Schadenersatzforderung von P6. ist im Umfang von Fr. 162.00 abzuweisen. Auf die Zivilklagen der L GmbH. und von P1. ist nicht einzutreten. Die Berufung der Beschuldigten erweist sich im Zivilpunkt somit als teilweise begründet. 8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung beinahe vollumfänglich. Sie hat einzig in Bezug den Zivilpunkt einen für sie teilweise günstigeren Entscheid erwirkt. Dabei handelt es sich jedoch um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt und das vorinstanzliche Urteil wird nur unwesentlich abgeändert. Insbesondere bleibt es auch trotz der vorliegend auszusprechenden Zusatzstrafe bei der vorinstanzlich festgelegten Strafe. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen, weshalb es sich rechtfertigt, die - 41 - obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 8.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen, wobei ein Stundenansatz von Fr. 200.00 zur Anwendung gelangt (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). Mit anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Kostennote macht die amtliche Verteidigerin einen Aufwand von 18.49 Stunden à Fr. 200.00 und einen weiteren Aufwand von 6 Stunden à Fr. 300.00 sowie Auslagen von Fr. 423.90 und die gesetzliche Mehrwertsteuer, gesamthaft somit Fr. 6'377.90 geltend. Dieser Aufwand erweist sich unter Berücksichtigung des Umfangs der vorliegenden Strafsache als überhöht und ist zu kürzen. In ihrer Kostennote macht die amtliche Verteidigerin Aufwände geltend, die zum erstinstanzlichen Verfahren gehören. Der geltend gemachte Aufwand für das Studium des vorinstanzlichen Urteils, die Kenntnisnahme vorgängiger Verfügungen der Vorinstanz und diesbezügliche resp. vorgängige Korrespondenzen mit der Beschuldigten, das Telefonat mit Rechtsanwalt Jauner und die Stellungnahme an die Vorinstanz wird grundsätzlich durch die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung abgedeckt. Das ergibt sich bereits daraus, dass wenn die Berufung gar nicht erst angemeldet wird, der amtliche Verteidiger einen im Nachgang zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergangenen Aufwand selbstredend nicht bei der Rechtsmittelinstanz in Rechnung stellen kann. Grundsätzlich kann im Berufungsverfahren nur der angemessene Aufwand ab Berufungs- erklärung entschädigt werden. Der zuvor anfallende Aufwand (vorliegend 3.56 Stunden) ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Für Kontakte mit der Beschuldigten werden insgesamt 4.35 Stunden geltend gemacht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Kontakte von einer solchen Dauer von Nöten gewesen sein sollen. Dies erschliesst sich sodann auch nicht aus der Kostennote. Der amtlichen Verteidigerin waren der Sachverhalt sowie die Aussagen der Beschuldigten bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren - 42 - bekannt und die Beschuldigte hielt vor Obergericht an ihren bereits gemachten Aussagen fest. Der geltend gemachte Aufwand ist daher deutlich überhöht. Auch im Übrigen wurde im Wesentlichen an den gleichen Vorbringen festgehalten. Mangels notwendiger Änderung der Verteidigungsstrategie ist nur ein kleinerer Aufwand für solche Kontakte angemessen. Angemessen und zu vergüten ist allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren, nicht hingegen z.B. ein Aufwand für bloss soziale Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Mithin geht es bei der amtlichen Verteidigung nicht um eine umfassende soziale Betreuung, auch wenn diese von der Beschuldigten gewünscht und von der amtlichen Verteidigerin als wünschenswert erachtet wird. Aufgrund dessen ist dieser Aufwand auf 1 Stunde zu kürzen. Sodann ist der für die Berufungsverhandlung inkl. Hin- und Rückweg geltend gemachte Aufwand von 5 Stunden auf 3 Stunden zu kürzen, nachdem die Berufungsverhandlung 2 Stunden gedauert hat und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge maximal insgesamt 1 Stunde für die Hin- und Rückreise an die Berufungsverhandlung zu entschädigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8). Angemessen erscheint somit ein Aufwand von 15 Stunden à Fr. 200.00. Hinzu kommen die pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3% zu veranschlagenden Auslagen und die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine auf gerundet Fr. 3’300.00 festzusetzende Entschädigung resultiert. Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Sie hat zudem der amtlichen Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) zu erstatten, d.h. gerundet insgesamt Fr. 300.00, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 8.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Da die Beschuldigte hinsichtlich sämtlicher Delikte verurteilt wird, erweist sich die vorinstanzliche Kostenverlegung, wonach der Beschuldigten sämtliche Kosten aufzuerlegen sind, grundsätzlich als korrekt. Es ist jedoch betreffend die - 43 - Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten korrigierend festzuhalten, dass der Beschuldigten mangels einer gesetzlichen Grundlage keine zusätzlichen Spesen für die schriftliche Urteilsbegründung auferlegt werden können. Gemäss Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Massgebend ist vorliegend das Dekret über die Verfahrenskosten des Kantons Aargau (Verfahrenskostendekret, VKD). Die Kosten für Strafverfahren vor Bezirksgericht sind in § 17 Abs. 1 VKD geregelt und betragen Fr. 300.00 bis Fr. 20'000.00. Abgedeckt sind damit auch die Aufwendungen, welche im Rahmen der Urteilsbegründung anfallen. Ein Vorbehalt analog zivilrechtlicher Streitigkeiten (vgl. § 13 Abs. 3 VKD) ist für Strafverfahren nicht vorgesehen. Unklar ist sodann, was es mit den «Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden» auf sich hat und wie sich diese zusammensetzen. Diese können der Beschuldigten deshalb auch nicht auferlegt werden. Nach dem Gesagten belaufen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr von Fr. 4'100.00) auf insgesamt Fr. 7'958.80 und sind vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen. 8.4. Die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 19'769.25 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und somit keiner Überprüfung zugänglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte hat zudem der amtlichen Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) zu erstatten, d.h. gerundet Fr. 2'000.00 sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 8.5. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte ihre Parteikosten im erstinstanzlichen Verfahren für ihren freigewählten Verteidiger, Rechtsanwalt Jauner – soweit solche überhaupt entstanden sind (vgl. GA act. 196) – selber zu tragen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 8.6. Den Privatklägern P2., P3., P4., P5., P6., P7., M GmbH. und P8. ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, - 44 - nachdem sie eine solche weder beantragt noch beziffert haben (Art. 433 Abs. 2 StPO). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Die Beschuldigte ist schuldig - des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; - des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; - der gewerbsmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB. 3. 3.1. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 44 StGB und Art. 46 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit einem vollziehbaren und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von je 18 Monaten, Probezeit 4 Jahre, und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 23. März 2020 und Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. März 2018 zu einer unbedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 2'000.00, verurteilt. 3.2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. März 2018 für die Geldstrafe von 150 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug - 45 - wird widerrufen. Die zu vollziehende Geldstrafe bildet Bestandteil der in Ziff. 3.1 ausgesprochenen Geldstrafe. 3.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 142 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Die zwei beschlagnahmten Mobiltelefone «Huawei» werden eingezogen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6. 6.1. Auf die Zivilklage von P1. wird nicht eingetreten. 6.2. Die Beschuldigte wird verpflichtet, P2. einen Schadenersatz von Fr. 1'150.00 zu bezahlen. 6.3. Die Beschuldigte wird verpflichtet, P3. einen Schadenersatz von Fr. 1'200.00 zu bezahlen. 6.4. 6.4.1. Die Beschuldigte wird verpflichtet, P4. einen Schadenersatz von Fr. 4'200.00 zu bezahlen. 6.4.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die darüber hinausgehende Zivilforderung von P4. wird auf den Zivilweg verwiesen. 6.5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, P5. einen Schadenersatz von Fr. 125.00 zu bezahlen. 6.6. Auf die Zivilklage der L GmbH. wird nicht eingetreten. - 46 - 6.7. 6.7.1. Die Beschuldigte wird verpflichtet, P6. einen Schadenersatz von Fr. 7'908.70 zu bezahlen. Im Umfang von Fr. 162.00 wird die Schadenersatzforderung von P6. abgewiesen. 6.7.2. Im Übrigen wird die Zivilklage von P6. auf den Zivilweg verwiesen. 6.8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, P7. einen Schadenersatz von Fr. 1'500.00 zu bezahlen. 6.9. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilforderung der M GmbH. wird auf den Zivilweg verwiesen. 6.10. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilforderung von P8. wird auf den Zivilweg verwiesen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden der Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'300.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Beschuldigte hat zudem der amtlichen Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, d.h. Fr. 300.00, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'958.80 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 4'100.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 19'769.25 auszurichten. - 47 - Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Beschuldigte hat zudem der amtlichen Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, d.h. Fr. 2'000.00 sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. 8.3. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens für ihren freigewählten Verteidiger, Rechtsanwalt Jauner, selber zu tragen. 8.4. Die Privatkläger P2., P3., P4., P5., P6., P7., die M GmbH. und P8. haben ihre erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ganz oder teilweise ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug ganz bzw. teilweise aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe bzw. der bedingte Teil der Freiheitsstrafe dann nicht vollzogen wird. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 48 - Aarau, 7. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Rosset