Die dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers ausgerichtete Entschädigung wird vom Privatkläger zu 5/6, d.h. Fr. 5'828.30 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die restliche Entschädigung von Fr. 1'165.35 (1/6) wird dem Beschuldigten auferlegt. Sie fällt vollumfänglich an den Kanton Aargau. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)