Diese Entschädigung wird vom Privatkläger zur Hälfte, d.h. im Umfang von Fr. 4'958.10 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers ausgerichtete Entschädigung wird dem Beschuldigten zu Hälfte, d.h. im Umfang von Fr. 4'958.10 auferlegt. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 200.00, zusammen Fr. 2'200.00, werden zu 5/6 mit Fr. 1'833.35 dem Beschuldigten sowie zu 1/6 mit Fr. 366.65 dem Privatkläger auferlegt. - 34 -