6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'300.00, einer Anklagegebühr von Fr. 900.00 sowie weiteren Auslagen von Fr. 63.00, insgesamt Fr. 2'263.00, werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. 6.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit die Auszahlung nicht bereits erfolgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'916.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.