Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu 90 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 210.00, d.h. Fr. 18'900.00, und einer Busse von Fr. 4'700.00, ersatzweise 23 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 (inkl. Zins von 5% seit dem 11. Juli 2019) auszurichten.