1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf: - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB - des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB in Bezug auf das Drücken des Fingers ins Auge (Anklage, Abs. 3). 2. Der Beschuldigte ist schuldig des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB in Bezug auf die zwei Fusstritte und des ersten Faustschlags (Anklage, Abs. 2) sowie des zweiten Faustschlags (Anklage, Abs. 4). 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 - 33 -