13.4. Nach dem Gesagten ist die vollumfängliche Kostenauferlegung zu Lasten des Beschuldigten im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ferner geben auch die Entschädigung des Privatklägers und die dementsprechende Kostenauferlegung zu Lasten des Beschuldigten keinen Anlass zur Korrektur. 14. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: