Es kann nicht gesagt werden, dass bezüglich der Untersuchung der Körperverletzung Mehrkosten entstanden sind. Es ist deshalb gerechtfertigt, dem Beschuldigten, trotz Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ob der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat, ist folglich nicht zu prüfen.