13.3. In sachverhaltlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger am 11. Juli 2019 zwei Fusstritte gegen den Oberkörper sowie zwei Faustschläge in den Kopfbereich versetzt hat (vgl. Ziff. 5.2). Es handelt sich dabei um einen einheitlichen Sachverhaltskomplex. Die Untersuchungshandlungen haben die Frage betroffen, ob das Verhalten des Beschuldigten gerechtfertigt respektive der konkreten Situation angepasst war. Sodann gingen die vorgenommenen Untersuchungshandlungen in Bezug auf den Amtsmissbrauch sowie die Körperverletzung Hand in Hand. Es kann nicht gesagt werden, dass bezüglich der Untersuchung der Körperverletzung Mehrkosten entstanden sind.