Wird der Beschuldigte bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig dem Beschuldigten, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Dem Beschuldigten dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihm zu Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Es ist dabei nach Sachverhalten, nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln.