13.2. Der Beschuldigte trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). E contrario trägt er die Verfahrenskosten nicht, wenn er nicht verurteilt wird. Wird der Beschuldigte bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig dem Beschuldigten, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen.