13. 13.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die vorinstanzlichen Kosten wurden dem Beschuldigten trotz des Freispruchs vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO vollständig auferlegt (vgl. Urteil E. 10).