12.3.2. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers reichte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. September 2022 eine Honorarnote ein und ersuchte für den Aufwand von 31.5 Stunden, Auslagen von Fr. 127.00 und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7.7% um Ausrichtung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 6'993.95. Der geltend gemachte Aufwand des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers erscheint angemessen, weshalb ihm eine Entschädigung von Fr. 6'993.95 auszurichten ist. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Gemäss obigen Ausführungen und gestützt auf Art.