Zürich: 4 Stunden 30 Minuten; übrige Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfügungen und kurze Nachbesprechung: 2 Stunden). Hinzu kommen die pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen und die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7.7 %, woraus eine auf gerundet Fr. 5'613.10 festzusetzende Entschädigung resultiert. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschuldigten unter Vorbehalt der Verrechnung (Art. 442 Abs. 4 StPO) 1/6 der geltend gemachten Entschädigung, d.h. Fr. 935.50 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszurichten.