12.2.2. Der Verteidiger des Beschuldigten hat anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. September 2022 keine Kostennote eingereicht. Der zu entschädigende Aufwand ist deshalb nach richterlichem Ermessen festzulegen. Der Komplexität und Bedeutung der vorliegenden Strafsache angemessen und damit zu entschädigen ist ein Aufwand von rund 23 Stunden (notwendige Besprechungen und Kontakte mit dem Beschuldigten, soweit diese noch nicht als von der erstinstanzlichen Entschädigung abgedeckt gelten: 2 Stunden 30 Minuten; Ausarbeitung der Berufungserklärung: 1 Stunde; Berufungsbegründung, Stellungnahmen und Plädoyer: 13 Stunden; Berufungsverhandlung inkl. An-/Abreise Zürich: 4 Stunden 30 Minuten;