12.2. 12.2.1. Nachdem dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu 5/6 auferlegt werden, hat er seine eigenen Parteikosten ebenfalls zu 5/6 zu tragen. Die restlichen Parteikosten des Beschuldigten (1/6) sind unter Vorbehalt der Verrechnung (Art. 442 Abs. 4 StPO) auf die Staatskasse zu nehmen. - 30 - Nach § 9 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung des frei gewählten Verteidigers nach dem angemessenen Zeitaufwand, wobei der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.00 beträgt. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT).