Zudem obsiegt er in Bezug auf seine Genugtuungsforderung. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau obsiegt mit ihrer Anschlussberufung hinsichtlich des Antrags auf Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs vollumfänglich. Unter Berücksichtigung der Gewichtung der Anträge sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten somit zu 5/6 dem Beschuldigten und zu 1/6 dem Privatkläger aufzuerlegen. Die dem Privatkläger auferlegten Kosten werden einstweilen auf die Staatskasse genommen und von ihm zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).