Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs und auf Abweisung der Genugtuungsforderung. Hingegen obsiegt er im Hinblick auf die Berufung des Privatklägers hinsichtlich der beantragten Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Der Privatkläger unterliegt mit seiner Berufung bezüglich der Anfechtung des Freispruchs vom Vorwurf der Körperverletzung und obsiegt hinsichtlich des Schuldspruchs des Amtsmissbrauchs marginal. Zudem obsiegt er in Bezug auf seine Genugtuungsforderung.