Berücksichtigung des vorherrschenden Machtgefälles den Anspruch darauf, von ausgebildeten Justizvollzugsangestellten jederzeit korrekt und verhältnismässig behandelt zu werden. Im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte ihn in dieser Situation ohne Grund mehrmals gezielt trat und schlug, sind die erforderlichen erschwerenden Umstände zu bejahen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten und unter Einbezug eines Zinses von 5% seit dem 11. Juli 2019 rechtfertigt sich eine Genugtuung von gesamthaft Fr. 1'000.00, welche der Beschuldigte dem Privatkläger auszurichten hat.