8.2.2), welche zwar eine Tätlichkeit darstellen, dem Beschuldigten allerdings nicht zugerechnet werden können (vgl. Ziff. 9.3). Zu berücksichtigen bleiben jedoch die Umstände, unter welchen die als Amtsmissbrauch zu taxierenden physischen Übergriffe des Beschuldigten auf den Privatkläger erfolgt sind. Der Privatkläger war in sämtlichen Konstellationen von sechs Justizvollzugsangestellten körperlich fixiert und festgehalten worden und war den Tritten und Schlägen des Beschuldigten somit wehrlos ausgeliefert. Die ihm über den Kopf gestülpte Spuckhaube verunmöglichte es ihm zudem, die mehrmaligen Übergriffe kommen zu sehen.