11.2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen einer Genugtuungsforderung gemäss Art. 47 OR bzw. 49 OR in Fällen leichter physischer Beeinträchtigungen korrekt dargelegt. Darauf kann vorab verwiesen werden (vgl. Urteil E. 9). Es ist denn auch richtig, dass der Privatkläger anlässlich der Auseinandersetzung am 11. Juli 2019 bloss vorübergehende Gesundheitsbeeinträchtigungen erlitten hat (vgl. Ziff. 8.2.2), welche zwar eine Tätlichkeit darstellen, dem Beschuldigten allerdings nicht zugerechnet werden können (vgl. Ziff.