Gestützt auf einen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten entsprechenden Umrechnungsschlüssel von Fr. 210.00 (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) ergibt sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen. 11. 11.1. Der Privatkläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Dispositiv- Ziffer 8, wonach seine Genugtuungsansprüche auf den Zivilweg verwiesen werden. Er beantragt, der Beschuldigte sei zu einer Genugtuungsleistung von mindestens Fr. 5'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 11. Juli 2019 zu verpflichten.