10.6. 10.6.1. Um dem Verschulden des Beschuldigten gerecht zu werden und neben der bedingten Geldstrafe eine Warnwirkung zu erzielen, ist zusätzlich zur - 28 - bedingten Geldstrafe eine Verbindungsbusse auszusprechen (Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB).