10.5. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Von einem Strafaufschub darf grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es liegen keine Anhaltspunkte für eine Schlechtprognose vor, weshalb die Geldstrafe mit der Vorinstanz aufzuschieben ist. Die Probezeit ist auf die minimale Dauer von zwei Jahren festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB).