10.4.2. Der Beschuldigte hat weder an der Hauptverhandlung vom 13. Juli 2021 noch an der Berufungsverhandlung vom 13. September 2022 Aussagen zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht (vgl. GA act. 145 f., Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Gemäss der sich bei den Akten befindenden Steuerveranlagung des Jahres 2018 erzielt der Beschuldigte ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 7'932.00 (steuerbares Jahreseinkommen von Fr. 95'191; vgl. UA act. 8). Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20% für Steuern und Krankenkasse ergibt sich eine Tagessatzhöhe von Fr. 210.00. Die Geldstrafe beläuft sich damit auf Fr. 18'900 (90 TS x Fr. 210.00).