10.4. 10.4.1. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum. Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, welches der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1).