Das Verschulden des Beschuldigten ist dennoch, unter Einbezug aller Tatumstände, noch als leicht zu werten. Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens von einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe erscheint eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen in Verbindung mit einer Verbindungsbusse (vgl. unten Ziff. 10.6) dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. - 27 - 10.3.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, lebt in geordneten Verhältnissen und ist erwerbstätig. Mit der Vorinstanz wirkt sich die Täterkomponente daher neutral aus. Es bleibt somit bei einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen.