Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Privatkläger zwei Mal gegen den Körper getreten und zwei Mal gegen den Kopf geschlagen hat, obwohl dieser bereits zu Boden geführt und festgehalten bzw. anlässlich des zweiten Schlages vollständig arretiert worden war. Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte den Anspruch des Privatklägers, jederzeit korrekt und verhältnismässig behandelt zu werden verletzt und seine Amtsgewalt als Justizvollzugsangestellter der JVA Lenzburg missbraucht. Das Verschulden des Beschuldigten ist dennoch, unter Einbezug aller Tatumstände, noch als leicht zu werten.