Es wäre ihm ohne weiteres zumutbar gewesen, sich wie die übrigen Justizvollzugsangestellten während der Auseinandersetzung unter Anwendung ausschliesslicher passiver Körpergewalt gesetzeskonform zu verhalten. Er verfügte mithin über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Entsprechend schwerer wiegt seine Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 2.1 mit Hinweisen). Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Privatkläger zwei Mal gegen den Körper getreten und zwei Mal gegen den Kopf geschlagen hat, obwohl dieser bereits zu Boden geführt und festgehalten bzw. anlässlich des zweiten Schlages vollständig arretiert worden war.