Das Verhalten des Beschuldigten war in dieser Situation völlig unangebracht und ist nicht nachvollziehbar. Die Gewaltanwendungen erfolgten, als die Situation bereits unter Kontrolle gebracht und der Privatkläger festgehalten werden konnte. Dem Privatkläger war anlässlich des ersten und zweiten Schlags gegen den Kopf zudem bereits eine Spuckhaube über den Kopf gezogen worden, weshalb er die Schläge nicht kommen sehen konnte und ihnen umso mehr wehrlos ausgeliefert war. Die Situation während der Auseinandersetzung war zwar durchaus hektisch, fordernd und angespannt.