10.3. 10.3.1. Die Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und den sechs Justizvollzugsangestellten wurde durch Provokationen des Privatklägers ausgelöst und die Justizvollzugsangestellten verfolgten das an sich legitime Ziel, den um sich schlagenden Privatkläger zu Boden zu führen und zu arretieren. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger in diesem Rahmen zwei Fusstritte gegen den Oberkörper sowie zwei Schläge gegen den Kopfbereich versetzt, als dieser bereits zu Boden geführt und durch die anwesenden Justizvollzugsangestellten festgehalten respektive arretiert worden war. Das Verhalten des Beschuldigten war in dieser Situation völlig unangebracht und ist nicht nachvollziehbar.