In Bezug auf die Sanktionsart hat die Vorinstanz zu Recht eine Geldstrafe als Sanktion ausgesprochen (vgl. Urteil E. 7.2). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Geldstrafe aus präventiven Überlegungen nicht zweckmässig wäre. Das Obergericht erachtet daher vorliegend eine Geldstrafe für den begangenen Amtsmissbrauch ebenfalls als angemessen. - 26 -