10. 10.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; je mit Hinweisen). Darauf kann vorab verwiesen werden. 10.2. Der Strafrahmen des Tatbestands des Amtsmissbrauchs erstreckt sich von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.