Der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung ist nicht erfüllt und eine Strafbarkeit des Beschuldigten wegen versuchter einfacher Körperverletzung ist zu verneinen. Ebenso entfällt die Strafbarkeit des Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung, weshalb die Berufung des Privatklägers in diesem Punkt abzuweisen ist. Der subjektive Tatbestand der Tätlichkeiten ist erfüllt. Da es sich dabei jedoch um eine Übertretung handelt, bleibt der Versuch straflos (Art. 126 StGB i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StGB).